(1) Könnte die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben oder stellt ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen, hat die Behörde gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage gemäß § 4 Abs. 5 dem betroffenen Staat ein Exemplar des Antrages sowie die in der Kundmachung enthaltenen Informationen zu übermitteln.
(2) Dem ausländischen Staat ist eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln. Die Informationen gemäß § 6 Abs. 3 sind ihm zugänglich zu machen.
(3) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend Anlagen gemäß § 1 Informationen gemäß § 4 Abs. 5 und 7 übermittelt, so hat die Behörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß § 4 Abs. 5 und 7 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind und die der Behörde vorliegen, sind gemäß § 6 Abs. 3 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
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