(1) Beabsichtigt der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 die Auflassung dieser Anlage oder eines Teiles dieser Anlage, so hat er oder sie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung durchzuführen.
(2) Der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage hat den Beginn der Auflassung unter Anschluss einer Darstellung der erforderlichen Auflassungsmaßnahmen der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind anzuschließen:
1. | Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 2 Z 14 eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. | |||||||||
2. | Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 2 Z 14 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 10 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. |
(3) Wird eine endgültige Schließung einer Anlage verfügt, trifft den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Behörde eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.
(4) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs. 2 Z 1 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung bescheidmäßig aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.
(5) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs. 2 Z 2 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe bescheidmäßig aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.
(6) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Inhabers oder der auflassenden Inhaberin einer Anlage wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 4 oder 5 nicht berührt.
(7) Relevante Informationen zu den vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Anlage bei der Auflassung durchgeführten oder bei der endgültigen Schließung von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 müssen der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden.
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