Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
1.
40 000 Plätzen für Geflügel oder
2.
2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
3.
750 Plätze für Säue
ist verboten.
In Kraft seit 19.05.2022 bis 31.12.9999
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