§ 17 WIAG 2013

WIAG 2013 - Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wer

1.

eine in § 1a genannte Anlage errichtet oder betreibt oder

1a.

eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Auflagen, Befristungen oder Bedingungen gemäß § 6 oder § 7 nicht einhält oder

2.

Maßnahmen abweichend von Genehmigungen, die auf Grund dieses Gesetzes erteilt wurden, ausführt oder

3.

die in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt oder

4.

nicht oder nicht fristgerecht die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 1 vorlegt, der Antragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 oder 5 oder der Vorlagepflicht gemäß Abs. 4 nachkommt oder die Anpassung gemäß § 10 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt oder

5.

entgegen § 12 Abs. 1 oder 3 die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr einer Umweltverschmutzung nicht durchführt oder

6.

eine Überprüfung gemäß § 15 Abs. 1 nicht duldet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

7.

entgegen § 15 Abs. 1a bei Nichteinhaltung des Genehmigungskonsenses nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift oder die Behörde nicht unverzüglich darüber informiert oder

8.

gegen die Berichtspflicht nach § 15 Abs. 2 erster Satz oder die Bestimmungen der EG-PRTR-VO verstößt oder Vorfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht unverzüglich der Behörde meldet oder nicht unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle ergreift,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer

1.

entgegen § 3 Abs. 2 die von § 3 Abs. 1 nicht erfassten Änderungen einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, der Behörde nicht spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzeigt oder

2.

entgegen § 10 Abs. 1 oder 5 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder

3.

entgegen § 10 Abs. 6 die erforderlichen Informationen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

4.

den Beginn der Auflassung entgegen § 12 Abs. 2 der Behörde nicht vorher anzeigt oder dieser gemäß Abs. 2 oder 3 keine Bewertung oder trotz Erfordernis keine Darstellung der Maßnahmen anschließt oder

5.

die Behörde entgegen § 15 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung informiert,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 19.05.2022 bis 31.12.9999
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