(1) Innerhalb von einem Jahr nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage der Behörde mitzuteilen, ob
1. | zur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik insbesondere dieser BVT-Schlussfolgerungen eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 3 und | |||||||||
2. | eine Aktualisierung der Genehmigung | |||||||||
erforderlich sind. | ||||||||||
Stellt die Anpassung eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 3 dar, ist an die Behörde der Antrag oder die Anzeige nach § 3 mit den erforderlichen Unterlagen und einer Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik unverzüglich nach dieser Mitteilung an die Behörde zu übermitteln. |
(2) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Behörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren.
Wenn die Behörde bei der Überprüfung und Aktualisierung in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann sie im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid einen längeren Zeitraum festlegen, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 erfüllt sind.
Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder, wenn durch die Behörde ein anderer Zeitraum festgelegt wurde, innerhalb dieses Zeitraums, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.
(3) Die Behörde hat die Genehmigung zusätzlich zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn
1. | die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen oder | |||||||||
2. | die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder | |||||||||
3. | eine im Genehmigungsverfahren anzuwendende Rechtsvorschrift, die neu erlassen oder geändert worden ist, eine Anpassung erfordert oder | |||||||||
4. | für eine Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen gelten, Entwicklungen des Standes der Technik hinsichtlich der Haupttätigkeit der Anlage jedoch eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen. |
(4) Im Falle des Abs. 3 Z 1 hat die Behörde den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Vorlage eines Sanierungskonzepts als Genehmigungsantrag gemäß § 3 Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.
(5) Ist zur Anpassung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 eine nach § 3 genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung der Anlage erforderlich, hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nach Aufforderung durch die Behörde den entsprechenden Antrag oder die Anzeige gemäß § 3 mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist einzubringen. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sind Baubeginns- und Bauvollendungsfristen für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.
(6) Auf Verlangen der Behörde hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage alle für die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß der geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(7) Hat der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage nach Ablauf der Fristen keine Anpassung an den Stand der Technik gemäß dieser Bestimmung durchgeführt, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
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