§ 6 WG 2001 Dienstgrade und Beförderung

Wehrgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen
    1. 1.Ziffer einsPersonen ohne Chargengrad,
    2. 2.Ziffer 2Chargen,
    3. 3.Ziffer 3Unteroffiziere und
    4. 4.Ziffer 4Offiziere.
  2. (2)Absatz 2Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weiter geführt werden
    1. 1.Ziffer einsvon Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und
    2. 2.Ziffer 2von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.
  3. (3)Absatz 3Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.
  4. (4)Absatz 4Eine Beförderung obliegt
    1. 1.Ziffer einszu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,
    2. 2.Ziffer 2zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
    3. 3.Ziffer 3zu Offizieren dem Bundespräsidenten.
    Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu. Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport übertragen.
  5. (5)Absatz 5Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.09.2009 bis 30.11.2019
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen
    1. 1.Ziffer einsPersonen ohne Chargengrad,
    2. 2.Ziffer 2Chargen,
    3. 3.Ziffer 3Unteroffiziere und
    4. 4.Ziffer 4Offiziere.
  2. (2)Absatz 2Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weiter geführt werden
    1. 1.Ziffer einsvon Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und
    2. 2.Ziffer 2von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.
  3. (3)Absatz 3Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.
  4. (4)Absatz 4Eine Beförderung obliegt
    1. 1.Ziffer einszu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,
    2. 2.Ziffer 2zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
    3. 3.Ziffer 3zu Offizieren dem Bundespräsidenten.
    Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu. Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport übertragen.
  5. (5)Absatz 5Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung