Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist ein nach § 29 KSchG klageberechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein Inkassobüro, dem von diversen Gläubigern längst fällige Forderungen zur Eintreibung übergeben werden. Ist ein Schuldner mit mindestens 45 Tagen in Verzug, erhält er von der Beklagten eine Hauptmahnung, die aus einer Forderungsaufstellung besteht, die in Hauptforderung, Verzugszinsen, Mahnauslagen der Auftraggeberin, Bearbeitungskosten und Mahnkosten aufgeschlüsselt ist. Gle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt das Versicherungsgeschäft und hat in den letzten Jahren jährlich einige 10.000 Lebensversicherungsverträge - auch mit Verbrauchern - abgeschlossen, zumindest 90 % davon in Österreich. Neben der klassischen (nicht fondsgebundenen) Lebensversicherung wurden und werden von der Beklagten auch zwei Varianten von fondsgebundenen Lebensversicherungen als Massenprodukte angeboten. Die durchschnittliche Laufzeit einer Lebensversicherung bei der Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Lebensversicherer (mit Sitz in Deutschland und österreichischer Niederlassung) und verwendet in Österreich, wo sie seit 1999/2000 auftritt, im Kontakt mit Verbrauchern seit zumindest Februar 2003 bis jetzt Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung im Wesentlichen folgenden Inhalts (nur die kursiv geschriebenen Textteile sind Gegenstand des Verfahrens): „§ 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Es werden auch Versicherungsverträge ohne
Begründung: einer Mitgliedschaft im Bereich der Lebensversicherung sowie bei Industrieversicherungen abgeschlossen. In den übrigen Bereichen erfolgt praktisch immer der Abschluss des Versicherungsvertrages mit
Begründung: einer Mitgliedschaft. Nicht jeder Kunde weiß, dass er bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der beklagten Partei bei dieser Mi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist als selbstständiges österreichisches Unternehmen Teil des weltweit tätigen D*****-Netzwerkes. Sie übernimmt grenzüberschreitende und nationale Aufträge für die Beförderung von Dokumenten und Waren. Ihre Auftraggeber sind in erster Linie Unternehmen. Rund 4 % des gesamten Beförderungsvolumens entfallen auf Aufträge von Verbrauchern. Die Beklagte schließt grenzüberschreitende und nationale Beförderungsverträge zu den "D***** Allgemeinen Transpor... mehr lesen...
Das Erstgericht erließ antragsgemäß auf Grund des von der Klägerin am 20. Feber 1974 ausgestellten und von den beiden Beklagten akzeptierten Wechsels einen auf die Wechselsumme von 15.645.75 S samt Anhang lautenden Wechselzahlungsauftrag. Die Beklagten erhoben rechtzeitig Einwendungen. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17. Mai 1974 erhoben sie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes unter Hinweis auf das Ratengesetz. Die Klägerin brach... mehr lesen...
Der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Sprengel des Kreisgerichtes St. Pölten hat, akzeptierte einen Blankowechsel mit dem Zahlungsort W. im Sprengel des Kreisgerichtes Krems, der sodann auf den Klagebetrag ausgestellt wurde. Der Beklagte erhob gegen den Zahlungsauftrag rechtzeitig Einwendungen, wendete in der ersten mündlichen Streitverhandlung örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Kreisgerichtes Krems gemäß § 6 RatenG. ein und beantragte in erster Linie die Nichtigerklärung des V... mehr lesen...