§ 49 WG 2001

Wehrgesetz 2001

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

(1) Wer der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 18 Abs. 6 § 18a Abs. 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.08.2009

(1) Wer der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 18 Abs. 6 § 18a Abs. 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

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