Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2006 erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei folgenden Auftrag: "Die A-GmbH wird gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 verpflichtet, den verordnungskonformen Zustand durch die Auflösung der passiven Rechnungsabgrenzung für Nachlaufmengen zum nächstmöglichen Bilanzstichtag ehestbaldig herzustellen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtscha... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 2002 §31 Abs1;AWG 2002 §31 Abs2;AWG 2002;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die Aufsicht des BMLFUW über genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme bezieht sich nach § 31 Abs 1 zweiter Satz (nur) auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen des AWG 2002 und der auf Grund des AWG 2002 erlass... mehr lesen...