Begründung: Michaela und Franziska entstammen der Ehe der Janja und des Duro D*****, die im Jahr 2003 einvernehmlich geschieden wurde. Die alleinige Obsorge über die beiden Minderjährigen kommt seither der Mutter zu, während einer der beiden mittlerweile erwachsenen Söhne beim Vater lebt. Seitens des Stadtjugendamts als örtlich zuständigem Jugendwohlfahrtsträger wurde Ende 2004 bei der Mutter eine therapeutisch ambulante Familienbetreuung (TAF) installiert. In den Jahren bis 2009 b... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin beantragte die Kraftloserklärung eines in ihrem Besitz befindlichen, von der Antragsgegnerin ausgestellten Sparbuchs mit der Bezeichnung „Karl Sen.", weil sie das Losungswort vergessen habe. Das Erstgericht erließ das Aufgebotsedikt gemäß § 5 KEG 1951 idF des AußStrG-BegleitG, BGBl I 2003/112. Es bot das näher bezeichnete, „angeblich in Verlust geratene" Wertpapier auf. Das Erstgericht erließ das Aufgebotsedikt gemäß Paragraph 5, KEG 1951 in der Fass... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Notariatsakt vom 19. 5. 1998 wurde ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall errichtet, mit dem die Geschenkgeberin ihr gesamtes gegenwärtiges und künftiges Vermögen dem Kläger mit Ausnahme einer diesem bereits mit Schenkung unter Lebenden übertragenen Liegenschaft schenkte; die Übergabe und Übernahme sämtlicher Vermögenswerte in das alleinige Eigentum des Klägers sollte erst mit dem Ableben der Geschenkgeberin erfolgen. Diese starb am 13. 11. 1999. Zu ihrem... mehr lesen...
Norm: ABGB §956BWG §31 Abs3
Rechtssatz: Bei einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall entfaltet die Schenkung ihre eigentliche Wirkung erst beim Ableben des Geschenkgebers; der Erwerb des geschenkten Guts erfolgt daher "von Todes wegen". Entscheidungstexte 1 Ob 133/02v Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 133/02v European Case Law ... mehr lesen...
Norm: BWG §31 Abs3
Rechtssatz: Die Regelung des § 18 Abs.6 Satz 3 KWG bzw. § 31 Abs.3 BWG, daß die Bank an den Präsentanten einer Sparurkunde, der das vereinbarte Losungswort nicht nennen kann, dennoch leisten muß, wenn er seine materielle Berechtigung an der Spareinlage nachweist, mag sich zwar auch auf sonstige Ausweise nur formaler Legitimationsakte ausdehnen lassen, nicht aber auf die Sparurkunde selbst, die ja bei Verlust über eine Kraftlo... mehr lesen...
Die Klägerin brachte vor, daß sie von M als Kaution dessen von der beklagten Partei ausgestelltes Sparbuch mit einem Einlagenstand von 6000 S erhalten habe. Als der Kautionsfall eingetreten sei und die Klägerin dieses Sparbuch bei der beklagten Partei realisieren habe wollen, habe diese unter Hinweis darauf, daß sie selbst Forderungen gegen M habe, nur einen Betrag von 3965 S zur Auszahlung gebracht. Die beklagte Partei sei nicht berechtigt, Forderungen gegen den ursprünglichen Einleg... mehr lesen...
Der Kläger Erich W begehrt von der Beklagten die Bezahlung von 456.340 S samt 4% Zinsen seit 13. März 1973. Er brachte vor, daß ihm seine Großmutter kurz vor ihrem Tod vier Sparbücher über Spareinlagen bei der Beklagten mit einem Einlagenstand von zusammen 335.000 S geschenkt und ihm bei der Übergabe auch die Losungsworte genannt habe. Der Kläger welcher auch der Alleinerbe nach seiner Großmutter sei, habe die Losungsworte jedoch vergessen. Die Beklagte verweigere die Auszahlung der S... mehr lesen...
Norm: ABGB §371 BBWG §31 Abs3KWG 1939 §22SpReg §14
Rechtssatz: Durch das Losungswort soll der Nachweis der Identität des Erlegers erspart werden. An der Rechtsnatur des zwischen dem Erleger und der Bank abgeschlossenen Bankspareinlagenvertrages ändert sich hiedurch nichts. Auf Grund dieses Vertrages steht dem Erleger gegen die Bank ein Forderungsrecht zu, welches er abtreten kann. Daraus ergibt sich, daß der Aussteller eines Sparbuches mit Losu... mehr lesen...