Begründung: Die Ehe der Eltern des Kindes wurde im Jahr 1985 geschieden. Nach der zwischen ihnen getroffenen, pflegschaftsbehördlich genehmigten Vereinbarung steht das Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes, zur Verwaltung seines Vermögens und zu seiner Vertretung der Mutter zu. Mit Beschluß des damals zuständigen Bezirksgerichtes Donaustadt vom 5.11.1985 wurde das Bezirksjugendamt für den 2.Bezirk in Wien gemäß § 22 JWG, BGBl 1954/99, zum besonderen Sachwalter des Kindes in Unte... mehr lesen...