B e g r ü n d u n g : Die Antragsgegnerin, eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft, errichtete das Haus W***** in ***** und veräußerte die in diesem Objekt gelegenen Wohnungen an die Antragsteller, die die Wohnungen zwischen 1998 und 2000 bezogen. Am 23. 12. 2003 stellte Dr. Herbert T*****, der hier als Vertreter sämtlicher Antragsteller einschreitet und selbst Wohnungseigentümer ist, im eigenen Namen einen Antrag nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG auf Prüfung der Angemessenheit der Kaufpreise.... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE7NWG §9 Abs3NWG §22
Rechtssatz: Hypothekargläubiger haben keine Parteistellung im Verfahren zur Einräumung eines Notwegs. Sie müssen sich nach § 22 NWG an der-allenfalls - vom Notwegberechtigten zu hinterlegenden Entschädigungssumme schadlos halten. Entscheidungstexte 3 Ob 192/07t Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 192... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin beantragte die Kraftloserklärung eines in ihrem Besitz befindlichen, von der Antragsgegnerin ausgestellten Sparbuchs mit der Bezeichnung „Karl Sen.", weil sie das Losungswort vergessen habe. Das Erstgericht erließ das Aufgebotsedikt gemäß § 5 KEG 1951 idF des AußStrG-BegleitG, BGBl I 2003/112. Es bot das näher bezeichnete, „angeblich in Verlust geratene" Wertpapier auf. Das Erstgericht erließ das Aufgebotsedikt gemäß Paragraph 5, KEG 1951 in der Fass... mehr lesen...
Begründung: Der deutsche Unternehmer Dr. Peter K***** war seit 1986 im Zusammenhang mit der Finanzierung großer Bauprojekte mit Darlehensvolumina bis zu mehreren 100 Mio DM Darlehensnehmer bei der Beklagten, Filiale R*****, deren Filialleiter damals Josef S***** war. Josef S***** vermittelte Dr. K***** den Eindruck eines seriösen Bankers. Bereits im Jahr 1988 bat Josef S***** Dr. K***** um finanzielle Hilfe, welche dieser unter Hinweis auf eigene fehlende Mittel ablehnte. Josef S*... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt Zahlung von (zuletzt) S 781.795,50. Sein Vater sei Alleingesellschafter der protokollierten Firma Albert P***** gewesen, die bei der beklagten Partei (als Rechtsnachfolgerin der Ö***** AG) zum Bilanzstichtag 7. 4. 1939 ein Kontoguthaben von 14.613 Reichsmark aufgewiesen habe. Der Kläger und seine Eltern seien Ende der Dreißigerjahre nach Großbritannien vertrieben worden; die Firma Albert P***** sei am 7. 4. 1939 wegen angeblicher Vermögenslosigkeit gel... mehr lesen...
Norm: BWG §22BWG §25BWG §63 Abs5
Rechtssatz: Die Aufsichtsbehörde darf auf die Richtigkeit des Sachverhalts im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht gemäß §63 Abs5 BWG vertrauen, sofern ihr nicht das Gegenteil oder anderswie die Unzuverlässigkeit des Bankprüfers bekannt wird. Entscheidungstexte 1 Ob 103/02g Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 103/02g ... mehr lesen...
Begründung: Die von den Antragstellern am 17. 9. 1992 beantragte Überprüfung der Grund und Baukosten ihrer von der Antragsgegnerin - einer gemeinnützigen Bauvereinigung - erworbenen Reihenhäuser führte im erstinstanzlichen Verfahren zum Ergebnis, dass eine Überschreitung der angemessenen Preise in der Höhe von mehreren Mio Schilling festgestellt und die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, den Antragstellern Beträge zwischen S 79.366,19 und S 239.522,37 zurückzuzahlen. Als berec... mehr lesen...
Norm: JWG 1954 §22JWG 1989 §4 Abs1KindRÄG 1989 ArtVI §2UVG §9 Abs2UVG §9 Abs3
Rechtssatz: Seit Inkrafttreten des KindRÄG 1989 kommt nur noch dem jeweiligen Bundesland als Jugendwohlfahrtsträger die Stellung eines Unterhaltssachwalters nach § 9 Abs 2 UVG zu. Das gilt auch in den Fällen, wo zuvor eine Bezirksverwaltungsbehörde diese Funktion gemäß §§ 22 JWG 1954, 9 Abs 2 alt UVG innehatte. Die Übertragung der Ausübung der Unterhaltssachwalterscha... mehr lesen...
Begründung: Susanne I***** ist die Tochter von Rafika und Johann I*****, deren Ehe 1989 einvernehmlich geschieden wurde. Sie verblieb zunächst bei ihrer Mutter in St. Pölten. Ihr Vater wurde zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche wurde bereits mit Beschluss vom 17.1.1986 (ON 8) der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten gemäß der inzwischen aufgehobenen Bestimmung des § 22 Jugendwohlfahrtsgesetz 1954 (JWG 1954) zum besondere... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährige lebt seit 1996 im Haushalt der mütterlichen Großmutter, der auf Grund des zwischen den Eltern geschlossenen, pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleichs die Obsorge für das Kind zusteht (ON 41 iVm ON 90). Das Erstgericht bewilligte der Minderjährigen mit Beschluss vom 19. November 1998 (ON 74) einen an die Großmutter auszuzahlenden Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe von S 1.300,-- für die Zeit vom 1. Juni 1998 b... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige lebt seit September 1995 im Haushalt der väterlichen Großmutter. Mit Beschluss vom 11. Jänner 1996 (ON 8) übertrug das Erstgericht die Obsorge an die Großmutter. Das Erstgericht setzte die dem Minderjährigen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Beschluss vom 5. Jänner 1998 (ON 36) entsprechend der Leistungsfähigkeit des Vaters für die Zeit vom 1. 10. 1997 bis 31. 12. 1999 auf S 400,-- monatlich herab. Die Großmutter bezieht Verw... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 20. 2. 1990, ON 2, wurde die Obsorge über den Minderjährigen den mütterlichen Großeltern übertragen. Laut Beschluss vom 18. 12. 1997, ON 84, werden dem Kind für die Zeit vom 1. 2. 1998 bis zum 31. 1. 2001 monatliche Unterhaltsvorschüsse von S 2.040,- gewährt. Auf Grund einer Mitteilung des Unterhaltssachwalters, für den Minderjährigen werde laufend Verwandtenpflegegeld gemäß § 27 Abs 6 Wr JWG (derzeit S 1.400,- monatlich) bezoge... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte den der Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschuss mit (Ablauf des) 30. April 1997 ein, weil deren Großvater, in dessen Pflege und Erziehung sie sich befinde, seit 1. Mai 1997 Verwandtenpflegegeld nach § 27 Abs 6 WrJWG beziehe. Das Erstgericht stellte den der Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschuss mit (Ablauf des) 30. April 1997 ein, weil deren Großvater, in dessen Pflege und Erziehung sie sich befinde, seit 1. Mai 1997 Verwandtenpfle... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährigen wurden Titelunterhaltsvorschüsse auf Grund der Verpflichtung des Vaters Michael W***** für die Zeit vom 1. 3. 1997 bis 28. 2. 2000 rechtskräftig weitergewährt. Diese Weitergewährung schloss an jene für die Zeit vom 1. 3. 1994 bis 28. 2. 1997 an. Auf Grund einer Titelerhöhung wurden diese Vorschüsse für die Zeit vom 1. 12. 1997 bis 31. 3. 1998 auf S 2.100 monatlich und ab 1. 4. 1998 auf S 2.350 monatlich erhöht. Auf Grund der Mitteilung des Amtes fü... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige befindet sich bereits seit dem Jahre 1994 in faktischer Pflege und Erziehung seiner mütterlichen Großmutter. Im Jahre 1997 wurde der Mutter die Obsorge entzogen und an die Großmutter übertragen. Dem Kind wurden auf Grund einer Geldunterhaltsverpflichtung seiner Mutter gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse im Betrag von 1.540 S monatlich für die Zeit vom 1. 8. 1998 bis 31. 7. 2001 gewährt. Der Minderjährige befindet sich bereits seit dem Jahre 19... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährige lebt seit ihrer Geburt im Haushalt der mütterlichen Großmutter; dieser kommt seit 11. Oktober 1990 auch die Obsorge zu. Der uneheliche Vater, der am 17. September 1993 in die Türkei abgeschoben wurde, ist auf Grund des erstinstanzlichen Beschlusses vom 8. September 1995 zur einer monatlichen Unterhaltsleistung von 1.600 S verpflichtet. Das Erstgericht bewilligte der Minderjährigen zuletzt mit Beschluss vom 30. März 1998 - an die mütterliche Großmut... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährige lebt seit November 1998 im Haushalt der Schwester ihrer Mutter. Das Erstgericht bewilligte der Minderjährigen zuletzt mit Beschluss vom 1. September 1998 (ON 53) einen - in der Folge an die Tante ausgezahlten - Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe von S 2.150,-- für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 2001. Die Tante bezieht seit 1. April 1999 Verwandtenpflegegeld nach § 27 Abs 6 Wiener JugendwohlfahrtsG 1990 (Wr JWG) in der Hö... mehr lesen...
Begründung: Der am 2. 1. 1990 unehelich geborene Minderjährige lebt seit seiner Geburt bei der mütterlichen Großmutter. Die Mutter, welche sich nie richtig um das Kind kümmerte, ist seit September 1991 unbekannten Aufenthaltes; der außereheliche Vater hat bereits seit Sommer 1990 keinerlei Kontakte zum Kind. Auf Grund dieser Gegebenheiten entzog das Erstgericht mit Beschluss vom 14. 11. 1991 der Mutter das Obsorgerecht hinsichtlich des Kindes und übertrug es der mütterlichen Gr... mehr lesen...
Begründung: Die am 16. 12. 1984 geborene Minderjährige befindet sich seit ihrer Geburt bei der mütterlichen Großmutter, der auch die Obsorge übertragen wurde. Der Minderjährigen werden Unterhaltsvorschüsse gewährt. Seit 1. 7. 1990 wurde für die Minderjährige auch Pflegegeld gemäß § 27 Abs 6 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz (WrJWG) gewährt. Die am 16. 12. 1984 geborene Minderjährige befindet sich seit ihrer Geburt bei der mütterlichen Großmutter, der auch die Obsorge übertragen wur... mehr lesen...
Norm: JWG §16UWG §22UVG §2 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Übernahme des Kindes in den Wohnungsverband seiner Tante und deren rechtliche Gestaltung als Fall einer Obsorgeübertragung durch Vormundbestellung im Sinne des § 187 ABGB ist keine "Maßnahme der vollen Erziehung", soll doch eine solche durch die Belassung des Kindes innerhalb der Familie (im weiteren Sinne) geradezu vermieden werden. Dazu kommt, dass gar keine bescheidmäßige und damit der Recht... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige befindet sich seit seiner Geburt bei der mütterlichen Großmutter. Dieser wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 20. 3. 1995 (ON 44) auch die Obsorge übertragen. Dem Kind wurden für die Zeit vom 1. 5. 1993 bis 30. 4. 1996 mit Beschluss vom 2. 7. 1993 (ON 12) Titelvorschüsse von monatlich S 1.100,-- und mit einem weiteren Beschluss vom 26. 3. 1997 (ON 57) erhöhte Unterhaltsvorschüsse von monatlich S 2.100,-- für die Zeit vom 1. 3. 1997 bis 29. 2. 200... mehr lesen...
Begründung: Anläßlich der einvernehmlichen Scheidung der Eltern (§ 55a EheG) wurde die Obsorge für die Minderjährige zunächst der Mutter allein übertragen. Seit 6. Dezember 1996 befindet sich die Minderjährige bei der väterlichen Großmutter; die Mutter geriet wegen ihrer labilen Persönlichkeitsstruktur immer wieder in psychosoziale Krisen, sodass sie das Kind nicht entsprechend versorgen konnte. Die zuständige Wiener Magistratsabteilung 11 (Amt für Jugend und Familie 23. Bezirk) ... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Kinder befinden sich in Pflege und Erziehung der mütterlichen Großmutter. Die Mutter ist seit 1. 1. 1998 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 1.650 S je Kind verpflichtet, der Vater zu einer solchen von je 2.250 S ab 1. 11. 1997. Mit Beschlüssen des Erstgerichts vom 1. 10. 1998 wurden den Kindern für die Zeit vom 1. 7. 1998 bis 30. 6. 2001 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe gewährt. Die beiden Kinder befinden sich in Pflege und E... mehr lesen...
Begründung: Der am 21. 12. 1985 geborene Minderjährige ist der eheliche Sohn seiner mit Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 29. 8. 1991 gemäß § 55a EheG geschiedenen Eltern. Die Obsorge kam laut pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vereinbarung der Mutter zu. Der Vater verpflichtete sich hierin zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 1.300,-- ab 1. 9. 1991 (ON 6a). Zuletzt mit Beschluss vom 11. 7. 1997 wurde dem Minderjährigen für die Zeit vom 1. 7. 1997 bis 30... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige befand sich in Obsorge des mütterlichen Großvaters und seiner Ehegattin. Die Pflege und Erziehung des Minderjährigen in deren Haushalt wurde vom Jugendwohlfahrtsträger befürwortet. Nach dem Tod seiner Ehegattin kommt die Obsorge allein dem Großvater des Minderjährigen zu. Letzterer ist jedoch seit dem 31. Mai 1999 in einem Wiener Heim untergebracht. Der Bund leistete für den Minderjährigen in der Vergangenheit Unterhaltsvorschüsse (1.550 S vom 1. Feb... mehr lesen...
Begründung: Vom 5. Lebensmonat bis zum 11. Lebensjahr lebte die Minderjährige bei ihrem Vater und dessen damaliger Lebensgefährtin Claudia P*****. Der Vater hatte die Obsorge für das Kind inne. Danach befand sich das Kind in Pflege und Erziehung der Stadt Wien, weil der Vater an Alkoholproblemen litt und Haftstrafen zu verbüßen hatte. Während des Heimaufenthalts unterhielt die Minderjährige mit Claudia P***** regelmäßigen Kontakt. Die Mutter kümmerte sich um das Kind überhaupt nic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihr die Beklagte für jeden Schaden zu haften habe, der durch die Verweigerung von Gutschriften, insbesondere die am 6. 5. 1997 erfolgte Verweigerung der Gutschrift von 100 Mio S auf dem Sparbuch Nr 309028633 lautend auf M. S***** GmbH entstehen werde, in eventu, die Beklagte sei schuldig, eine Einzahlung von 300.000 S auf dem Sparbuch der Klägerin entgegenzunehmen und eine Gutschrift mit Valutadatum 20. 5. 1997 in d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin brachte vor, mit dem verstorbenen Ehemann der Beklagten eng befreundet gewesen zu sein. Dieser habe unter seinem Namen mit einer Bausparkasse einen Bausparvertrag abgeschlossen, der zur Abdeckung eines von der Klägerin aufgenommenen Altbausanierungskredits habe dienen sollen. Zu diesem Zweck habe der Ehemann der Beklagten der Klägerin den Bausparvertrag "durch Übergabe der Polizze geschenkt". Er habe der Klägerin gegenüber erklärt, sie sei berecht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, die bei der Klägerin einen Kredit aufgenommen hatte. Der Beklagte übernahm die Bürgschaft für diesen Kredit. Er erhielt von einem in einer Filiale der Klägerin beschäftigten Angestellten der Klägerin sicherungsweise ein Sparbuch mit einer Einlage von 500.000 S. Aussteller des Sparbuchs war die Klägerin. Mit der am 25.7.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin, gestützt auf den Bü... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §22WGG 1979 §39 Abs8 Z3
Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs 8 Z 3 können zwar die gegenständlich in die Baukostenabrechnung eingeflossenen sowie die bis zum 31.12.1978 abzurechnenden Bauzinsraten im außerstreitigen Verfahren nicht mehr geprüft werden, jedoch sind alle später eingehobenen Bauzinsraten einer solchen Überprüfung zugänglich und kann auch für die Zukunft die Feststellung des zulässigen, den richtigen Bauzins ausweisenden Nutzu... mehr lesen...