§ 24 WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Grundbetrag beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten:
  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera aeinem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder
    2. b)Litera beiner Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist;
    1. 2.Ziffer 2bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit
      1. a)Litera aeinem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder
      2. b)Litera beiner Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist.

20 %.

  1. 3.Ziffer 3ansonsten

15 %.

(1) Der Grundbetrag gemäß den Z 1beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten:

1.

bei Erfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit

a)

einem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder

b)

einer Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist;

30 %,

2.

bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit

a)

einem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder

b)

einer Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist.

20 %.

3.

ansonsten

15 %.

(2) Der jeweilige Grundbetrag erhöht sich um einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % je Punkt:

1.

bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und

2.

im Fall des Abs 1 Z 1 bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 3 lit b.

(3) Der Zuschuss (Summe aus Grundbetrag und 2, jeweils lit a, gilt auch für Maßnahmen, die zwar über die im ursprünglich eingereichten Planungsenergieausweis ausgewiesenen Maßnahmen hinausgehen, im Fertigstellungsenergieausweis aber entsprechend nachgewiesen und tatsächlich auch ausgeführt wurdenZuschlägen) ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.Der Grundbetrag gemäß den Ziffer eins und 2, jeweils Litera a,, gilt auch für Maßnahmen, die zwar über die im ursprünglich eingereichten Planungsenergieausweis ausgewiesenen Maßnahmen hinausgehen, im Fertigstellungsenergieausweis aber entsprechend nachgewiesen und tatsächlich auch ausgeführt wurden.

  1. (2)Absatz 2Der jeweilige Grundbetrag erhöht sich um einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % je Punkt:
    1. 1.Ziffer einsbei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 undbei Maßnahmen gemäß der Anlage B Absatz eins, und
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs 1 Z 1 bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 3 lit b.im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Absatz 3, Litera b,
  2. (3)Absatz 3Der Zuschuss (Summe aus Grundbetrag und Zuschlägen) ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Grundbetrag beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten:
  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera aeinem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder
    2. b)Litera beiner Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist;
    1. 2.Ziffer 2bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit
      1. a)Litera aeinem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder
      2. b)Litera beiner Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist.

20 %.

  1. 3.Ziffer 3ansonsten

15 %.

(1) Der Grundbetrag gemäß den Z 1beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten:

1.

bei Erfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit

a)

einem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder

b)

einer Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist;

30 %,

2.

bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit

a)

einem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder

b)

einer Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist.

20 %.

3.

ansonsten

15 %.

(2) Der jeweilige Grundbetrag erhöht sich um einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % je Punkt:

1.

bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und

2.

im Fall des Abs 1 Z 1 bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 3 lit b.

(3) Der Zuschuss (Summe aus Grundbetrag und 2, jeweils lit a, gilt auch für Maßnahmen, die zwar über die im ursprünglich eingereichten Planungsenergieausweis ausgewiesenen Maßnahmen hinausgehen, im Fertigstellungsenergieausweis aber entsprechend nachgewiesen und tatsächlich auch ausgeführt wurdenZuschlägen) ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.Der Grundbetrag gemäß den Ziffer eins und 2, jeweils Litera a,, gilt auch für Maßnahmen, die zwar über die im ursprünglich eingereichten Planungsenergieausweis ausgewiesenen Maßnahmen hinausgehen, im Fertigstellungsenergieausweis aber entsprechend nachgewiesen und tatsächlich auch ausgeführt wurden.

  1. (2)Absatz 2Der jeweilige Grundbetrag erhöht sich um einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % je Punkt:
    1. 1.Ziffer einsbei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 undbei Maßnahmen gemäß der Anlage B Absatz eins, und
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs 1 Z 1 bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 3 lit b.im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Absatz 3, Litera b,
  2. (3)Absatz 3Der Zuschuss (Summe aus Grundbetrag und Zuschlägen) ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.

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