§ 23 WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Förderbare Maßnahmen, die das gesamte Gebäude betreffen, sind nur im Verhältnis der förderbaren Wohnungen zur Gesamtanzahl der Wohnungen zu berücksichtigen. Förderbar sind nur Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Ansuchens nachweislich als Hauptwohnsitz verwendet werden und für die auf Förderungsdauer eine Verpflichtung zur Verwendung als Hauptwohnsitz abgegeben wird.

(2) Die förderbaren Kosten sind begrenzt mit:

1.

den tatsächlich anfallenden Kosten für die Sanierungsmaßnahmen;

2.

dem Betrag von 100.000150.000 € je Wohnung.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.07.2020

(1) Förderbare Maßnahmen, die das gesamte Gebäude betreffen, sind nur im Verhältnis der förderbaren Wohnungen zur Gesamtanzahl der Wohnungen zu berücksichtigen. Förderbar sind nur Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Ansuchens nachweislich als Hauptwohnsitz verwendet werden und für die auf Förderungsdauer eine Verpflichtung zur Verwendung als Hauptwohnsitz abgegeben wird.

(2) Die förderbaren Kosten sind begrenzt mit:

1.

den tatsächlich anfallenden Kosten für die Sanierungsmaßnahmen;

2.

dem Betrag von 100.000150.000 € je Wohnung.

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