§ 19b WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf unter Beachtung des § 23 Abs 4§ 19b WFVc WGG die Summe der Entgeltbestandteile nach Abs 2 abzüglich allfälliger Nachlässe nach Abs 3 nicht übersteigen seit 31.12.2024 weggefallen.

(2) Als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:

1.

höchstens 88 % des dem Käufer oder der Käuferin bekanntzugebenden Verkehrswertes zum Zeitpunkt des schriftlichen Angebots im Sinn des § 15g Abs 2 Z 1 WGG,

2.

die Nebenkosten zur Ausübung der Kaufoption und

3.

die gesetzliche Umsatzsteuer.

(3) Abzuziehen sind allenfalls gewährte Nachlässe für ein Förderungsdarlehen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2024
(1) Der Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf unter Beachtung des § 23 Abs 4§ 19b WFVc WGG die Summe der Entgeltbestandteile nach Abs 2 abzüglich allfälliger Nachlässe nach Abs 3 nicht übersteigen seit 31.12.2024 weggefallen.

(2) Als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:

1.

höchstens 88 % des dem Käufer oder der Käuferin bekanntzugebenden Verkehrswertes zum Zeitpunkt des schriftlichen Angebots im Sinn des § 15g Abs 2 Z 1 WGG,

2.

die Nebenkosten zur Ausübung der Kaufoption und

3.

die gesetzliche Umsatzsteuer.

(3) Abzuziehen sind allenfalls gewährte Nachlässe für ein Förderungsdarlehen.

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