§ 19b WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf unter Beachtung des § 23 Abs 4c WGG die Summe der Entgeltbestandteile nach Abs 2 abzüglich allfälliger Nachlässe nach Abs 3 nicht übersteigen.Der Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf unter Beachtung des Paragraph 23, Absatz 4 c, WGG die Summe der Entgeltbestandteile nach Absatz 2, abzüglich allfälliger Nachlässe nach Absatz 3, nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:
    1. 1.Ziffer einshöchstens 88 % des dem Käufer oder der Käuferin bekanntzugebenden Verkehrswertes zum Zeitpunkt des schriftlichen Angebots im Sinn des § 15g Abs 2 Z 1 WGG,höchstens 88 % des dem Käufer oder der Käuferin bekanntzugebenden Verkehrswertes zum Zeitpunkt des schriftlichen Angebots im Sinn des Paragraph 15 g, Absatz 2, Ziffer eins, WGG,
    2. 2.Ziffer 2die Nebenkosten zur Ausübung der Kaufoption und
    3. 3.Ziffer 3die gesetzliche Umsatzsteuer.
  3. (3)Absatz 3Abzuziehen sind allenfalls gewährte Nachlässe für ein Förderungsdarlehen.
§ 19b WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf unter Beachtung des § 23 Abs 4c WGG die Summe der Entgeltbestandteile nach Abs 2 abzüglich allfälliger Nachlässe nach Abs 3 nicht übersteigen.Der Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf unter Beachtung des Paragraph 23, Absatz 4 c, WGG die Summe der Entgeltbestandteile nach Absatz 2, abzüglich allfälliger Nachlässe nach Absatz 3, nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:
    1. 1.Ziffer einshöchstens 88 % des dem Käufer oder der Käuferin bekanntzugebenden Verkehrswertes zum Zeitpunkt des schriftlichen Angebots im Sinn des § 15g Abs 2 Z 1 WGG,höchstens 88 % des dem Käufer oder der Käuferin bekanntzugebenden Verkehrswertes zum Zeitpunkt des schriftlichen Angebots im Sinn des Paragraph 15 g, Absatz 2, Ziffer eins, WGG,
    2. 2.Ziffer 2die Nebenkosten zur Ausübung der Kaufoption und
    3. 3.Ziffer 3die gesetzliche Umsatzsteuer.
  3. (3)Absatz 3Abzuziehen sind allenfalls gewährte Nachlässe für ein Förderungsdarlehen.
§ 19b WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

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