§ 19b WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf unter Beachtung des § 23 Abs 4c WGG die Summe der Entgeltbestandteile nach Abs 2 abzüglich der Beiträge undallfälliger Nachlässe nach Abs 3 nicht übersteigen.

(2) Als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:

1.

die Grund- und Aufschließungskosten, aufgewertet entsprechendhöchstens 88 % des dem Käufer oder der VeränderungKäuferin bekanntzugebenden Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an seine Stelle tretenden Index von der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase bis zur Wirksamkeitschriftlichen Angebots im Sinn des Verfügungsgeschäftes, höchstens jedoch bis zur Höhe des Betrages gemäß § 15 Abs 2§ 15g Abs 2 Z 1 WGG,

2. die um 1 % jährlich abgeschriebenen Herstellungskosten, aufgewertet entsprechend der Z 1,
3. eine Pauschale von 6 % der Summe aus den Z 1 und 2,

42.

die Nebenkosten zur Ausübung der Kaufoption und

53.

die gesetzliche Umsatzsteuer.

(3) Abzuziehen sind der Finanzierungsbeitrag (vermindert um 1 % je verwohntem Kalenderjahr) und ein allenfalls gewährter Nachlassgewährte Nachlässe für ein Förderungsdarlehen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.2020

(1) Der Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf unter Beachtung des § 23 Abs 4c WGG die Summe der Entgeltbestandteile nach Abs 2 abzüglich der Beiträge undallfälliger Nachlässe nach Abs 3 nicht übersteigen.

(2) Als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:

1.

die Grund- und Aufschließungskosten, aufgewertet entsprechendhöchstens 88 % des dem Käufer oder der VeränderungKäuferin bekanntzugebenden Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an seine Stelle tretenden Index von der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase bis zur Wirksamkeitschriftlichen Angebots im Sinn des Verfügungsgeschäftes, höchstens jedoch bis zur Höhe des Betrages gemäß § 15 Abs 2§ 15g Abs 2 Z 1 WGG,

2. die um 1 % jährlich abgeschriebenen Herstellungskosten, aufgewertet entsprechend der Z 1,
3. eine Pauschale von 6 % der Summe aus den Z 1 und 2,

42.

die Nebenkosten zur Ausübung der Kaufoption und

53.

die gesetzliche Umsatzsteuer.

(3) Abzuziehen sind der Finanzierungsbeitrag (vermindert um 1 % je verwohntem Kalenderjahr) und ein allenfalls gewährter Nachlassgewährte Nachlässe für ein Förderungsdarlehen.

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