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(1) Der Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf unter Beachtung des § 23 Abs 4c WGG die Summe der Entgeltbestandteile nach Abs 2 abzüglich der Beiträge undallfälliger Nachlässe nach Abs 3 nicht übersteigen.
(2) Als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:
1. |
| |||||||||
| die Nebenkosten zur Ausübung der Kaufoption und | |||||||||
| die gesetzliche Umsatzsteuer. |
(3) Abzuziehen sind der Finanzierungsbeitrag (vermindert um 1 % je verwohntem Kalenderjahr) und ein allenfalls gewährter Nachlassgewährte Nachlässe für ein Förderungsdarlehen.
(1) Der Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf unter Beachtung des § 23 Abs 4c WGG die Summe der Entgeltbestandteile nach Abs 2 abzüglich der Beiträge undallfälliger Nachlässe nach Abs 3 nicht übersteigen.
(2) Als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:
1. |
| |||||||||
| die Nebenkosten zur Ausübung der Kaufoption und | |||||||||
| die gesetzliche Umsatzsteuer. |
(3) Abzuziehen sind der Finanzierungsbeitrag (vermindert um 1 % je verwohntem Kalenderjahr) und ein allenfalls gewährter Nachlassgewährte Nachlässe für ein Förderungsdarlehen.