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(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß Abs. 7 zu beeinträchtigen.
(3) Der Anzeige sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
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(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 5 und 7 sind von einer befugten Fachkraft zu erstellen und zu unterfertigen.
(5) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf mit der Errichtung der Anlage begonnen werden. Maßgebend für die Beurteilung des Vorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die zur Anzeige gebrachte Fotovoltaikanlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht oder einer Genehmigung bedarf, hat die Behörde binnen acht Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Errichtung der Anlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, nicht eingerechnet. Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung, gilt das Vorhaben hinsichtlich der Angaben in den Unterlagen als bewilligt.
(6) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 5 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgeschickt werden.
(7) Die Fotovoltaikanlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist, Belästigungen von Nachbarn (wie Lärm, Wärme, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die bloße Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(8) Nach Fertigstellung der Fotovoltaikanlage hat eine befugte Fachkraft die Fotovoltaikanlage zu überprüfen und durch Abnahmebefund zu bestätigen, dass die Anlage entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und gemäß der Anzeige ausgeführt wurde. Dieser Abnahmebefund ist bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.
(9) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Netzbetreiberin oder dem Netzbetreiber, an deren oder dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(10) Die §§ 17 und 19 Abs. 1 Z 3 gelten sinngemäß.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß Abs. 7 zu beeinträchtigen.
(3) Der Anzeige sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
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(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 5 und 7 sind von einer befugten Fachkraft zu erstellen und zu unterfertigen.
(5) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf mit der Errichtung der Anlage begonnen werden. Maßgebend für die Beurteilung des Vorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die zur Anzeige gebrachte Fotovoltaikanlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht oder einer Genehmigung bedarf, hat die Behörde binnen acht Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Errichtung der Anlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, nicht eingerechnet. Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung, gilt das Vorhaben hinsichtlich der Angaben in den Unterlagen als bewilligt.
(6) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 5 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgeschickt werden.
(7) Die Fotovoltaikanlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist, Belästigungen von Nachbarn (wie Lärm, Wärme, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die bloße Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(8) Nach Fertigstellung der Fotovoltaikanlage hat eine befugte Fachkraft die Fotovoltaikanlage zu überprüfen und durch Abnahmebefund zu bestätigen, dass die Anlage entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und gemäß der Anzeige ausgeführt wurde. Dieser Abnahmebefund ist bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.
(9) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Netzbetreiberin oder dem Netzbetreiber, an deren oder dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(10) Die §§ 17 und 19 Abs. 1 Z 3 gelten sinngemäß.