§ 15 WElWG 2005 Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Ergibt sich nach der Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 11 Abs. 1 zu wahrenden oder die nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt bzw. berücksichtigt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat Auflagen zum Schutz der Interessen des § 11 Abs. 1 Z 3 und zur Abstimmung mit den in § 12 Abs. 4 genannten Interessen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung, sofern die ihre damalige Parteistellung begründenden Umstände noch vorliegen.

(3) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn (§ 9) geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.

(4) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 5 auf Antrag einer Nachbarin oder eines Nachbarn einzuleiten.

(5) DerDie Nachbarin oder der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Abs. 4 glaubhaft machen, dass sie oder er als Nachbarin oder Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden Änderung Nachbar im Sinne des § 9 war. Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt die Nachbarin oder der Nachbar Parteistellung.

(6) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag des Inhabers der Erzeugungsanlage aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Die im Abs. 2 genannten Nachbarn sind Parteien eines solchen Verfahrens.

(7) Für Erzeugungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 5 Abs. 1 bedürfen, und für die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Erzeugungsanlagen gelten die Abs. 1 und 43 bis 65 sinngemäß.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2018

(1) Ergibt sich nach der Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 11 Abs. 1 zu wahrenden oder die nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt bzw. berücksichtigt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat Auflagen zum Schutz der Interessen des § 11 Abs. 1 Z 3 und zur Abstimmung mit den in § 12 Abs. 4 genannten Interessen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung, sofern die ihre damalige Parteistellung begründenden Umstände noch vorliegen.

(3) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn (§ 9) geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.

(4) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 5 auf Antrag einer Nachbarin oder eines Nachbarn einzuleiten.

(5) DerDie Nachbarin oder der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Abs. 4 glaubhaft machen, dass sie oder er als Nachbarin oder Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden Änderung Nachbar im Sinne des § 9 war. Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt die Nachbarin oder der Nachbar Parteistellung.

(6) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag des Inhabers der Erzeugungsanlage aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Die im Abs. 2 genannten Nachbarn sind Parteien eines solchen Verfahrens.

(7) Für Erzeugungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 5 Abs. 1 bedürfen, und für die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Erzeugungsanlagen gelten die Abs. 1 und 43 bis 65 sinngemäß.

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