Die Klägerin behauptet, daß die beklagte Partei von ihr im Tankgärungsverfahren erzeugten Schaumwein unter der Bezeichnung "Sekt" und ohne Kennzeichnung desselben als "mit Kohlensäure versetzter Schaumwein" in den Verkehr bringe und hiebei Etiketten mit folgender Beschriftung verwende: "österreichischer Sekt - seit 1876 - K.-Auslese, Sektkellereien Rudolf K. & Söhne, Wien-Nußdorf". Sie begehrte unter Hinweis auf §§ 1 und 2 UWG. und § 27 WeinG., daß die Beklagte unterlasse: 1. de... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D3WeinG §27
Rechtssatz: Zur Frage der Bezeichnung von Schaumwein (Sekt). - Flaschengärungsverfahren, Tankgärungsverfahren. Entscheidungstexte 4 Ob 301/58 Entscheidungstext OGH 02.09.1958 4 Ob 301/58 Veröff: SZ 31/101 4 Ob 349/59 Entscheidungstext OGH 03.11.1959 4 Ob 349/59 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 301/5... mehr lesen...