(1) Es dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:
1. | gesundheitsschädliche oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß § 16 Abs. 1; | |||||||||
2. | Versuchsweine ohne Bewilligung gemäß § 15; | |||||||||
3. | verfälschte Erzeugnisse gemäß § 16 Abs. 2; | |||||||||
4. | nachgemachte Weine gemäß § 17 Abs. 2 oder 3; | |||||||||
5. | verdorbene Erzeugnisse gemäß § 6 Abs. 1. |
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn
1. | die Behörde ein als eingezogenes oder ein für verfallen erklärtes Erzeugnis in Durchführung der Verwertung weitergibt oder | |||||||||
2. | verdorbene Erzeugnisse zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden. |
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