Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEs dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:
1.Ziffer einsgesundheitsschädliche oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß § 16 Abs. 1;gesundheitsschädliche oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß Paragraph 16, Absatz eins ;,
2.Ziffer 2Versuchsweine ohne Bewilligung gemäß § 15;Versuchsweine ohne Bewilligung gemäß Paragraph 15 ;,
(2)Absatz 2Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wennDas Verbot des Absatz eins, gilt nicht, wenn
1.Ziffer einsdie Behörde ein als eingezogenes oder ein für verfallen erklärtes Erzeugnis in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
2.Ziffer 2verdorbene Erzeugnisse zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden.
In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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