Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSoweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
(2)Absatz 2In der Etikettierung ist bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art. 120 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzugeben.In der Etikettierung ist bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Artikel 120, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzugeben.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Bestimmungen für die Verwendung der Begriffe „Heuriger“, „Schilcher“ und „Bergwein“ festlegen.
In Kraft seit 14.06.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 WeinG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 WeinG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 WeinG