§ 14 WeinG

WeinG - Weingesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Entalkoholisierter Wein ist ein Getränk aus Wein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5% vol. oder weniger abgesenkt wurde. Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder Zucker zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und Aromen gestattet.

(2) Alkoholarmer Wein ist ein Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Wein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5% vol., höchstens jedoch 5,0% vol., beträgt. Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder Zucker zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und Aromen gestattet.

(3) Entalkoholisierter Wein ist als „entalkoholisierter Wein“, alkoholarmer Wein als „alkoholarmer Wein“ zu bezeichnen. Im Falle einer Aromatisierung ist die Bezeichnung „aromatisiert“ anzugeben.

(4) Unzulässig sind

1.

engere geografische Herkunftsbezeichnungen als der Staat, in dem die zur Herstellung verwendeten Trauben geerntet wurden,

2.

andere Verkehrsbezeichnungen als „entalkoholisierter Wein“ oder „alkoholarmer Wein“ und

3.

Sorten- und Jahrgangsbezeichnungen.

(5) Beträgt der Gehalt an schwefeliger Säure mehr als 10 mg/l, ist die Bezeichnung „enthält Sulfite“ anzugeben.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 WeinG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 WeinG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 14 WeinG


Entscheidungen zu § 14 Abs. 6 WeinG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 WeinG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 WeinG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WeinG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 WeinG
§ 15 WeinG