Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEin weinähnliches Getränk im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein alkoholhaltiges (mindestens 5% vol. vorhandener Alkoholgehalt) Getränk, das wie Wein genossen werden kann und ihm den sinnfälligen Eigenschaften nach (wie Aussehen, Geschmack oder Geruch) ähnlich ist.
(2)Absatz 2Nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein weinähnliches Getränk, das geeignet ist, vom Durchschnittsverbraucher mit Wein verwechselt zu werden.
(3)Absatz 3Ohne Rücksicht auf die Verwechslungsfähigkeit mit Wein liegt jedenfalls ein nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn dieser aus einem oder mehreren der nachfolgenden Stoffe hergestellt wurde:
1.Ziffer einskünstliche Stoffe, sei es mit oder ohne Gärung (Kunstwein),
2.Ziffer 2Kunstwein, vermengt mit Wein,
3.Ziffer 3Rückstände der Wein- oder Branntweinbereitung (wie Trester, Geläger oder Schlempe) und
4.Ziffer 4getrocknete Früchte.
(4)Absatz 4Geläger darf nur zur Herstellung von Gelägerbranntwein oder zum Zwecke der industriellen oder gewerblichen Verwertung, Gelägerpresswein überdies nur zur Herstellung von Weindestillat in Verkehr gebracht werden. Geläger darf nur nach Zusatz von mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter gelagert, transportiert oder gepresst werden. Ausgenommen von dieser Pflicht zur Vergällung ist Geläger, das kontrolliert in Weingärten oder auf Ackerflächen ausgebracht wird.
In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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