§ 15 WeinG Versuchswein

WeinG - Weingesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsWein, bei dem im Zuge eines Großversuches gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken erprobt werden soll (Versuchswein), darf nur mit einer Bewilligung der Bundeskellereiinspektion in Verkehr gebracht werden.Wein, bei dem im Zuge eines Großversuches gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken erprobt werden soll (Versuchswein), darf nur mit einer Bewilligung der Bundeskellereiinspektion in Verkehr gebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Ein Großversuch im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wennEin Großversuch im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Behandlungsweise in laboratoriumsmäßigen Versuchen bereits erprobt wurde,
    2. 2.Ziffer 2die vorläufigen Ergebnisse dieser Versuche die Unbedenklichkeit der Behandlungsweise vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus ergeben hat und
    3. 3.Ziffer 3zur Durchführung der Versuche Wein in solchen Mengen erforderlich ist, dass die Vermögenseinbuße durch Entfall der Verwertungsmöglichkeit des Versuchsweines dem darüber Verfügungsberechtigten nicht zugemutet werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wennDie Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Bundeskellereiinspektion zur Durchführung des Großversuches die Vorbewilligung erteilt hat,
    2. 2.Ziffer 2die Versuche unter der Aufsicht der Bundeskellereiinspektion sowie des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg durchgeführt worden sind und
    3. 3.Ziffer 3das abschließende Gutachten eines dieser Bundesämter über die Behandlungsweise positiv ist oder zumindest dahin gehend lautet, dass der Genuss des Versuchsweines für die menschliche Gesundheit unbedenklich ist.
  4. (4)Absatz 4In der Bewilligung können Auflagen über die Art und Weise der Verwendung des Versuchsweines oder, wenn eine wesentlich wertvermindernde Änderung am Versuchswein eingetreten ist, eine entsprechende Kennzeichnung vorgeschrieben werden.
  5. (5)Absatz 5Der Antrag auf Vorbewilligung gemäß Abs. 3 Z 1 ist bei der Bundeskellereiinspektion einzubringen. Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.Der Antrag auf Vorbewilligung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist bei der Bundeskellereiinspektion einzubringen. Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.
  6. (6)Absatz 6Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die neue Behandlungsweise einen Fortschritt in der Kellerwirtschaft erwarten lässt. Vor der Entscheidung hat die Bundeskellereiinspektion ein Gutachten von einem der Bundesämter einzuholen. Im Gutachten ist zu beurteilen, ob auf Grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht Anlass zu Bedenken gibt. Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen vermag, dass der Großversuch gemäß Abs. 3 Z 2 überwacht werden kann und die Ergebnisse des Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die neue Behandlungsweise einen Fortschritt in der Kellerwirtschaft erwarten lässt. Vor der Entscheidung hat die Bundeskellereiinspektion ein Gutachten von einem der Bundesämter einzuholen. Im Gutachten ist zu beurteilen, ob auf Grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht Anlass zu Bedenken gibt. Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen vermag, dass der Großversuch gemäß Absatz 3, Ziffer 2, überwacht werden kann und die Ergebnisse des Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.
  7. (7)Absatz 7Auf Großversuche von Bundesämtern oder wissenschaftlichen Instituten des Bundes finden die Bestimmungen der Abs. 3, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle des Vorbewilligungsverfahrens die Anzeige des Beginns des Großversuches tritt und das Erfordernis eines Gutachtens entfällt sowie die Bestimmung des Abs. 3 Z 2 nicht anzuwenden ist. Untersteht die Untersuchungs- oder Versuchsanstalt oder das Institut nicht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, so ist vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister herzustellen.Auf Großversuche von Bundesämtern oder wissenschaftlichen Instituten des Bundes finden die Bestimmungen der Absatz 3,, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle des Vorbewilligungsverfahrens die Anzeige des Beginns des Großversuches tritt und das Erfordernis eines Gutachtens entfällt sowie die Bestimmung des Absatz 3, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist. Untersteht die Untersuchungs- oder Versuchsanstalt oder das Institut nicht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, so ist vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister herzustellen.
  8. (8)Absatz 8Von der Durchführung einzelner Verfahrensschritte kann abgesehen werden, wenn dies insbesondere aus Gründen der Sparsamkeit, Effizienz und Zweckmäßigkeit gerechtfertigt ist.
  9. (9)Absatz 9Im Zuge der Bewilligung von neuen Großversuchen sind die Landwirtschaftskammer Österreich und die Wirtschaftskammer Österreich zu hören.
In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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