(1) Erzeugnisse, die geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, gelten als gesundheitsschädliche Erzeugnisse oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(2) Erzeugnisse, die entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 3, des § 6 Abs. 5 – ausgenommen jener über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen – oder des § 11 Abs. 2 Z 4 (durch die Anreicherung von Prädikatsweinen) behandelt wurden, sind verfälschte Erzeugnisse.
(3) Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten, dürfen – ebenso wie Wein und Landwein, die über das zulässige Ausmaß mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gesüßt oder über das zulässige Ausmaß angereichert wurden, – in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Verschnitt oder eine zulässige Behandlungsweise unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt haben. Eine derartige Möglichkeit besteht auch bei Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die entgegen § 3 Abs. 5 in das Erzeugnis übergegangen sind.
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