1. Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2005/10/0117 protokollierten Beschwerde die Feststellung der belangten Behörde nach § 20 Abs. 4 Weingesetz 1999, dass die Bezeichnung "Poysecco" für österreichische Perlweine unzulässig sei, weil sie geeignet sei, in Hinblick auf die Verwechslungsfähigkeit mit "Prosecco" den Konsumenten in die Irre zu führen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr insbesondere unter Hinweis auf die Unterlänge de... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof80/03 Weinrecht
Norm: VwGG §30 Abs2;WeinG 1999 §20 Abs4;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Feststellung nach § 20 Abs. 4 Weingesetz - Begründet wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Antragsteller die von ihm bereits befüllten und etikettierten Perlweinflaschen nicht durch Verkauf verwerten könne und somit einen erheblichen Verdienstentgang in Kau... mehr lesen...