§ 20 WeinG Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

Weingesetz 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.

(2) In der Etikettierung ist bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art. 118z120 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 anzugeben.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Bestimmungen für die Verwendung der Begriffe „Heuriger“, „Schilcher“ und „Bergwein“ festlegen.

Stand vor dem 13.06.2016

In Kraft vom 18.11.2009 bis 13.06.2016

(1) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.

(2) In der Etikettierung ist bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art. 118z120 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 anzugeben.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Bestimmungen für die Verwendung der Begriffe „Heuriger“, „Schilcher“ und „Bergwein“ festlegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten