Die Eigentümergemeinschaft kann eine natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen. Name und Anschrift des Verwalters sind bei Bestellung durch das Gericht von Amts wegen, sonst auf Grund einer Urkunde über die Bestellung zum Verwalter, sofern die Unterschriften auch nur eines Wohnungseigentümers sowie des Verwalters darauf öffentlich beglaubigt sind, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers oder des Verwalters im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Der Bauherr "Familienwohnbau" hat im Übereignung- und Wohnungseigentumsvertrag ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft festgelegt, dass die Tochtergesellschaft "WEVIG" ab Übergabedatum 15.09.2016 mit der Verwaltung der Liegenschaft betraut wird. Dies passierte vor Unterschrift des Kauf Vertrag... mehr lesen...
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