§ 19 WEG 2002

WEG 2002 - Wohnungseigentumsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Eigentümergemeinschaft kann eine natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen. Name und Anschrift des Verwalters sind bei Bestellung durch das Gericht von Amts wegen, sonst auf Grund einer Urkunde über die Bestellung zum Verwalter, sofern die Unterschriften auch nur eines Wohnungseigentümers sowie des Verwalters darauf öffentlich beglaubigt sind, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers oder des Verwalters im Grundbuch ersichtlich zu machen.

In Kraft seit 01.10.2006 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 19 WEG 2002


Frage zu §19 WEG 2002 von Gabi1a zum § 19 WEG 2002

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Der Bauherr "Familienwohnbau" hat im Übereignung- und Wohnungseigentumsvertrag ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft festgelegt, dass die Tochtergesellschaft "WEVIG" ab Übergabedatum 15.09.2016 mit der Verwaltung der Liegenschaft betraut wird. Dies passierte vor Unterschrift des Kauf Vertrag... mehr lesen...

§ 19 WEG 2002 | 1 Antwort | 1856 Aufrufe | 25.04.19

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