Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIn Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet - unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 - die Mehrheit der Wohnungseigentümer (§ 24 Abs. 4). Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere:In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet - unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach Paragraph 30, - die Mehrheit der Wohnungseigentümer (Paragraph 24, Absatz 4,). Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere:
1.Ziffer einsdie ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des § 3 MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt,die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des Paragraph 3, MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt,
2.Ziffer 2die Bildung einer angemessenen Rücklage (§ 31),die Bildung einer angemessenen Rücklage (Paragraph 31,),
3.Ziffer 3die Aufnahme eines Darlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung,
4.Ziffer 4die angemessene Versicherung der Liegenschaft,
5.Ziffer 5die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags,
6.Ziffer 6die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters,
7.Ziffer 7die Erlassung und Änderung der Hausordnung,
8.Ziffer 8die Vermietung der verfügbaren allgemeinen, aber einer abgesonderten Benützung zugänglichen Teile der Liegenschaft, an eine Person, die nicht Wohnungseigentümer ist,
9.Ziffer 9die Aufkündigung der nach Z 8 geschlossenen Mietverträge unddie Aufkündigung der nach Ziffer 8, geschlossenen Mietverträge und
10.Ziffer 10die Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises nach § 2 Z 3 EAVG für das gesamte Gebäude.die Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises nach Paragraph 2, Ziffer 3, EAVG für das gesamte Gebäude.
(2)Absatz 2Die Eigentümergemeinschaft kann ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen Mietverträge über nicht im Wohnungseigentum stehende Abstellplätze für Kraftfahrzeuge unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sobald bei einer Person, der Wohnungseigentum an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit der Liegenschaft zukommt, ein Bedarf nach einem Abstellplatz entsteht. Bei einem Mietvertrag mit einem Wohnungseigentümer gilt dies nur dann, soweit dieser mehr als einen Abstellplatz gemietet hat und der Bedarf des anderen Wohnungseigentümers bei Abwägung der beiderseitigen Interessen schwerer wiegt.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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