Begründung: Die Nebenintervenientin (Liegenschaftseigentümerin) hat der beklagten Partei Lagerräumlichkeiten vermietet. Im Mietvertrag ist eine vom Wärmeverbrauch der anderen Abnehmer (Mieter von Lager- bzw Büroräumlichkeiten) unabhängige Ermittlung der Verbrauchsanteile der beklagten Partei vorgesehen. Die einzelnen Einheiten, insbesondere auch das ausschließlich von der beklagten Partei benützte Gebäude „Objekt 2“, verfügen über eigene Wärmemengenzähler, sodass der Verbrauch der b... mehr lesen...
Begründung: Die Nebenintervenientin (Liegenschaftseigentümerin) hat der beklagten Partei Lagerräumlichkeiten vermietet. Im Mietvertrag ist eine vom Wärmeverbrauch der anderen Abnehmer (Mieter von Lager- bzw Büroräumlichkeiten) unabhängige Ermittlung der Verbrauchsanteile der beklagten Partei vorgesehen. Die einzelnen Einheiten, insbesondere auch das ausschließlich von der beklagten Partei benützte Gebäude „Objekt 2“, verfügen über eigene Wärmemengenzähler, sodass der Verbrauch der b... mehr lesen...