Norm: UGB §38 Abs1WEG 2002 §19
Rechtssatz: § 38 Abs 1 UGB gilt auch für das Rechtsverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter nach § 19 WEG. Mangels abweichender Vereinbarung sind die Verwalterpflichten nicht als höchstpersönlich im Sinn des § 38 Abs 1 UGB anzusehen. Die Widerspruchsmöglichkeit nach § 38 Abs 2 UGB steht der Eigentümergemeinschaft als Vertragspartnerin des Verwalters offen. Entscheidungs... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin war von 2004 bis 31. 12. 2008 Verwalterin der Liegenschaft *****. Nunmehrige Verwalterin ist die Dr. M***** I***** GmbH. Die Antragstellerin (Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft) begehrte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sämtliche Auftragsschreiben, Regiescheine, Rechnungen und Belege, jeweils im Original, zu den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2004 bis 2008 sowie die Originalkontoauszüge vom Tag der Errichtung bis zur Schließung ein... mehr lesen...
Begründung: Mit dem aus Februar 1998 stammenden Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten die Miteigentümer des Hauses G***** in Punkt 5. ua die Aufteilung der Betriebs- und Erhaltungskosten „im Verhältnis der reinen Nutzflächen unter Beachtung der zwingenden mietrechtlichen Bestimmungen“. Diese Vereinbarung ist im Grundbuch angemerkt. Der Antragsteller erwarb im Jahr 2005 Wohnungseigentum an den Geschäftslokalen 1/2/3 und 4 sowie an den im Keller liegenden und über keinen Wasseranschlu... mehr lesen...
Begründung: Die Erst- bis Viertantragsgegner haben es nach Beendigung eines früher bestehenden Hausbesorgerdienstverhältnisses aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft übernommen, kleinere Reparaturen (wie zB das Austauschen von Glühbirnen, Wechseln von Zylindern an Eingangstüren, Liftreparaturen, Erneuerung von Hausschildern etc), die Überwachung von Öllieferungen oder die Begleitung und Beaufsichtigung professioneller Tätigkeiten auszufü... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Beklagte war seit rund 30 Jahren Verwalterin der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Die Miteigentümer der Liegenschaft fassten mit 63,8 % Ja-Stimmen den (Umlauf-)Beschluss, den Verwaltungsvertrag mit der Beklagten zum 31. 12. 2007 zu kündigen. Das Ergebnis der Beschlussfassung erhielten die Wohnungseigentümer am 22. 9. 2007 bekanntgegeben. Noch vor Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist sprach die Klägerin mit Schreiben vom 26. 9. 2007 der Bekl... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und sämtliche Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, auf der die Häuser W*****straße 2 und W*****straße 4 errichtet sind. Mit den Miteigentumsanteilen des Antragstellers an dieser Liegenschaft ist das Wohnungseigentum an GR 27, LR 28, GR 2 und W 6 verbunden. Er betreibt im Erdgeschoß des Objekts W*****straße 2 ein Cafe-Restaurant. Dem gesamten Geschäftslokalbereich samt Wintergarten ist eine 2,15 m br... mehr lesen...
Begründung: Erstmals im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss, mit dem über Antrag der Antragstellerin ein abweichender Aufteilungsschlüssel hinsichtlich der Liftkosten der Liegenschaft festgesetzt wurde (§ 32 Abs 5 WEG), brachten die Antragsgegner vor, es bestehe eine Vereinbarung über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel nach § 32 WEG. Eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten habe seither nicht stattgefunden, weshalb eine Neufestsetzung eines Verteilungs... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin war bis zum 31. 12. 2002 Verwalterin der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft *****. Mit 1. 1. 2003 wurde die S***** GmbH zur neuen Verwalterin bestellt, die auch die Verwaltungstätigkeit aufnahm. Per 31. 12. 2002 betrug die Rücklage der Antragstellerin 9.189,82 EUR, dies laut Abrechnung der Antragsgegnerin und unter Abzug eines nicht berechtigten Kostenaufwandes von 3.185,07 EUR aus dem Verfahren 11 Cg 6/04a des Handesgerichts Wien, womit die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ob der EZ 3761 GB ***** ist Wohnungseigentum begründet. Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft. Der Beklagte ist Mit- und Wohnungseigentümer. Er hatte mit Kaufvertrag vom 6. 12. 2005 an dieser Liegenschaft 518/1620-tel Anteile (B-LNR 2) und 175/1620-tel Anteile (B-LNR 10) erworben, mit welchen Wohnungseigentum an Büro 2 und Büro 1 verbunden ist. Ob der Liegenschaft ist sub C-LNR 1a die Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 19 WEG 1975 ... mehr lesen...
Begründung: Entscheidungsgegenstand ist die Überprüfung der Abrechnung des Jahres 2003 iSd §§ 20 Abs 3, 34 Abs 3, 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002. Rechtliche Beurteilung Gegen den bestätigenden Sachbeschluss des Rekursgerichts macht der Antragsteller in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage geltend: 1. Saldendifferenz: 1.1. Der Antragsteller verweist darauf, der Stand des Kontos der Eigentümergemeinschaft stimme mit dem Saldo der Ja... mehr lesen...
Begründung: In beiden Vorinstanzen waren die Antragsteller mit ihrem Begehren erfolgreich, den Antragsgegnern die fach- und sachgerechte Reparatur der schadhaften Dachkonstruktion des Hauses R***** 175/S*****-Gasse 18 in ***** und die Durchführung aller erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang binnen einer Frist von zwei Monaten aufzutragen. Das Rekursgericht betonte in seinem angefochtenen Sachbeschluss unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten G... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist die Verwalterin der Liegenschaft ***** in *****, die im Mit- und Wohnungseigentum der unter 1. bis 38. bezeichneten Verfahrensbeteiligten steht. Am 20. 9. 2007 langte bei der Antragstellerin ein mit 19. 9. 2007 datiertes Kündigungsschreiben ein. Mit der Behauptung, die ordentliche Verwalterkündigung beruhe nicht auf einem wirksamen Mehrheitsbeschluss der Mit- und Wohnungseigentümer, begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Unwirksamkeit ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 idF WRN 2006 §19 Satz2AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IBAußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IE4AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1AußStrG 2005 §2 As1 Z3 IE4AußStrG 2005 §45 IC3AußStrG 2005 §45 IIHGBG §122 B
Rechtssatz: Stellt ein Wohnungseigentümer den auf § 19 Satz 2 WEG 2002 gestützten Antrag, Name und Anschrift des Verwalters im Grundbuch ersichtlich zu machen, dann steht gegen den antragsabweisenden Beschluss dem antragstellenden Wohnungseigentümer sowi... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist zu 25/472 Anteilen grundbücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft EZ 581 GB *****, Grundstücksadresse *****, verbunden mit Wohnungseigentum an W10. Der Erstantragsgegner ist zu 114/472 Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, die Zweitantragsgegnerin zu 119/472 Anteilen, die Drittantragsgegnerin zu 107/472 Anteilen, der Viertantragsgegner zu 53/472 Anteilen und die Fünftantragsgegnerin zu 54/472 Anteilen. Eine Vergrößerung der Mite... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer der EZ ***** GB *****. Er beantragte mit dem am 7. 1. 2008 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch die Ersichtlichmachung von Namen und Anschrift des Mag. (FH) Reinhold W***** (= nunmehriger Revisionsrekurswerber) als bestellten Verwalter der Liegenschaft. Der Antragsteller legte dazu den im Sinn des § 24 Abs 5 WEG 2002 erfolgten Aushang (Anschlag) über einen Umlaufbeschluss der Eigentümergemeinschaft vor, wonach eine je... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller begehrt als Wohnungseigentümer eines ebenerdig gelegenen, als „Geschäftslokal" gewidmeten Objekts die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu diversen baulichen Änderungen am Objekt gerichtlich zu ersetzen sowie die Widmungsänderung als gastgewerbliches Vereinslokal laut behördlichem Bescheid zu genehmigen. Die Arbeiten wurden bereits durchgeführt, der Betrieb aufgenommen. Im Haus befindet sich bereits seit seiner Errichtung ein Gastgewerbebetrie... mehr lesen...
Norm: GBG §27GBG §52GBG §94 Z3 DGBG §94 Z4 EWEG 2002 §19 Satz2 idF WRN 2006WEG 2002 §32 Abs2
Rechtssatz: a) Das Grundbuchsgericht hat auf Grund der durch die WRN 2006 neu gefassten Bestimmung des § 19 WEG 2002 die Rechtmäßigkeit der Verwalterbestellung aus Anlass der beantragten Ersichtlichmachung nicht mehr zu prüfen, sondern nur die Grundbuchstauglichkeit der Bestätigungsurkunde. Dazu bedarf es der Vorlage eines die Verwalterbestellung „einde... mehr lesen...
Begründung: Unter Vorlage einer als „Verwalterbestellung" übertitelten, mit 20. 6. 2007 datierten und beglaubigt sowohl von der Miteigentümerin Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgesellschaft N***** Gesellschaft m.b.H. als auch der Verwalterin A***** Immoblientreuhand Gesellschaft m.b.H. unterfertigten Urkunde begehrte die Antragstellerin die Ersichtlichmachung ihrer Bestellung zum Verwalter der Liegenschaft. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der
Begründung: ab, zur Verwalterbes... mehr lesen...
Begründung: Die Verfahrensparteien sind sämtliche Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit der Liegenschaftsadresse *****. Das Objekt besteht lediglich aus 4 Eigentumswohnungen. Am 10. 5. 2002 kündigten alle Wohnungseigentümer gemeinsam eine damals bestehende Fremdverwaltung per 31. 8. 2002 auf. In einer Eigentümerversammlung vom 13. 4. 2002 beschlossen sie, zur Kosteneinsparung die Hausverwaltung künftig selbst zu übernehmen. Dabei erklärte sich die Zweitantragsgegnerin b... mehr lesen...
Begründung: Sämtliche Verfahrensparteien sind Mit- und Wohnungseigentümer des Objekts T***** in 5020 Salzburg, wobei die Antragstellerinnen zusammen über 30,8 % der Anteile verfügungsberechtigt sind. Im Jahr 1995 wurde der mit dem Immobilienbüro B***** GmbH bestehende Hausverwaltungsvertrag für das Haus T***** aufgekündigt. Aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses übernahm die Erstantragstellerin gemeinsam mit der Erstantragsgegnerin die Verwaltung der Liegenschaft. Dabei beschränkte s... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist als Rechtsnachfolger seines Vaters nach dem Grundbuchsstand zu 252/5298 Anteilen (verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäftslokal GR A2) und zu 241/5298 Anteilen (verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäftsraum GR A2a) Miteigentümer einer Liegenschaft. Entgegen der 1970 erfolgten Parifizierung wurde das zuletzt genannte Wohnungseigentumsobjekt nicht errichtet. An seiner Stelle existiert eine leerstehende Grundfläche. Der vom Rechtsvorgänger des Beklag... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist Verwalter der Liegenschaft EZ 547 GB ***** mit dem Haus *****. Der Antragsteller und die übrigen Beteiligten sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft. Mit den Miteigentumsanteilen einiger Verfahrensparteien ist seit 1976 Wohnungseigentum untrennbar verbunden. Die übrigen Beteiligten sind schlichte Miteigentümer. Ein vor der Wohnungseigentumsbegründung über eine Wohnung des Hauses abgeschlossener Hauptmietvertrag („Altmietvertrag") bes... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Waltraud M*****, vertreten durch Fritsch Kollmann Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegner 1. Edda Gudrun R*****, 2. Sabine O*****, 3. Johann G*****, 4. Margit G*****, 5. K... mehr lesen...
Begründung: Der Erstbeklagte wollte seine in Wien 3 gelegene Eigentumswohnung verkaufen und beauftragte ein Immobilienmaklerunternehmen mit der Suche nach einem Käufer. Die Objektbeschreibung enthielt den Kaufpreis von ATS 800.000/EUR 58.138,27, die Betriebskosten von EUR 287,98 sowie den Hinweis auf ein (grundbücherlich angemerktes) § 18 MRG-Verfahren mit einer Laufzeit bis Juli 2004. Diese Informationen beruhten auf den Angaben des Geschäftsführers der Zweitbeklagten (Hausverwalt... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1WEG 2002 §18 Abs2WEG 2002 idF WRN 2006 §18 Abs3WEG 2002 §19WEG 2002 §20WEG 2002 §23WEG 2002 §28WEG 2002 §28 Abs1 Z5WEG 2002 §30 Abs1 Z6
Rechtssatz: Das Konzept des Vertretungsrechts des § 18 Abs 2 WEG 2002 beziehungsweise § 18 Abs 3 WEG 2002 idF WRN 2006 ist im Grunde zwar als abschließende Regelung zu verstehen. Die Möglichkeit einer Beauftragung (Bevollmächtigung) eines Dritten beziehungsweise eines Wohnungseigentümers durch... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien waren zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 53 AußStrG) die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 1243 Grundbuch ***** (Liegenschaftsadresse *****). Zu diesem Zeitpunkt war beim Erstgericht zu 30 Nc 5/02y ein Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters und zu 30 Nc 1/05i ein Antrag auf Bestellung eines Verwalters anhängig. Beide Verfahren waren damals noch nicht rechtskräftig erledigt. Die Parteien waren zur Zeit der erstinstanzlic... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §19WEG 2002 §20ABGB §1155ABGB §1168
Rechtssatz: § 1020 ABGB ist auf die Auflösung eines Verwaltungsvertrages nach dem WEG nicht anzuwenden. Das dem Geschäftsbesorger im Fall der Beendigung zustehende Entgelt bzw dessen Aufwandersatz ist unter analoger Anwendung des § 1155 ABGB bzw § 1168 ABGB zu prüfen. Entscheidungstexte 5 Ob 207/06m Entscheidungstext OGH 03.04.2007 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte war Hausverwalterin des Objekts W*****. Am 20. 5. 1994 wurde eine Hausverwalterkündigung ausgesprochen und gleichzeitig die Erstklägerin als neue Hausverwalterin bestellt. In den verbundenen Verfahren 3 Msch 67/94i und 3 Msch 68/94m, beide des BG Mödling, wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. 11. 1997, 5 Ob 2382/96x das Begehren auf Feststellung der Rechtswirksamkeit dieser Aufkündigung abgewiesen. Eine rechtswirksame Kündigung der V... mehr lesen...
Begründung: Die Verfahrensbeteiligten sind die Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****. Mit den Anteilen der Antragsteller ist das Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 1 im Haus 3, Stiege A untrennbar verbunden. Der Wohnungseigentumsvertrag wurde am 18. 10. 1966 geschlossen. Im Zuge der Errichtung des Gebäudes wurden unter der zur Wohnung top 1 gehörenden Terrasse Kellerräume geschaffen, die ca 25 Meter lang und drei bis vier Meter breit sind. Wegen der Unterkellerung war die Au... mehr lesen...
Begründung: Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind mit zusammen 581/1076-Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 745 GB *****. Mit ihren Anteilen ist untrennbar Wohnungseigentum an den Wohnungen W 1, W 10, W 11 und W 12 (Erstantragsteller) und weiters W 2, W 13, W 14 und W 15 (Zweitantragstellerin) verbunden. Der Antragsgegner ist mit 274/1076-Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft; mit seinen Anteilen ist untrennbar Wohnungseigent... mehr lesen...