Begründung: Entscheidungsgegenstand ist die Überprüfung der Abrechnung des Jahres 2003 iSd §§ 20 Abs 3, 34 Abs 3, 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002. Rechtliche Beurteilung Gegen den bestätigenden Sachbeschluss des Rekursgerichts macht der Antragsteller in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage geltend: 1. Saldendifferenz: 1.1. Der Antragsteller verweist darauf, der Stand des Kontos der Eigentümergemeinschaft stimme mit dem Saldo der Ja... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist zu 25/472 Anteilen grundbücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft EZ 581 GB *****, Grundstücksadresse *****, verbunden mit Wohnungseigentum an W10. Der Erstantragsgegner ist zu 114/472 Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, die Zweitantragsgegnerin zu 119/472 Anteilen, die Drittantragsgegnerin zu 107/472 Anteilen, der Viertantragsgegner zu 53/472 Anteilen und die Fünftantragsgegnerin zu 54/472 Anteilen. Eine Vergrößerung der Mite... mehr lesen...
Begründung: Antragsgegner und Antragsteller sind jeweils Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****. Die Erstantragsgegnerin ist unter anderem Miteigentümerin von 1440/140190-tel Anteilen verbunden mit dem Wohnungseigentum an W8 im Haus II im dritten und letzten Stock. Sie beabsichtigt, an der Straßenseite des Hauses II einen Personenaufzug mit Ausstieg nur im Erdgeschoß und im dritten Stock für ihren ausschließlich eigenen Gebrauch bei Übernahme sämtlicher Kosten für ... mehr lesen...
Begründung: Unter Vorlage einer als „Verwalterbestellung" übertitelten, mit 20. 6. 2007 datierten und beglaubigt sowohl von der Miteigentümerin Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgesellschaft N***** Gesellschaft m.b.H. als auch der Verwalterin A***** Immoblientreuhand Gesellschaft m.b.H. unterfertigten Urkunde begehrte die Antragstellerin die Ersichtlichmachung ihrer Bestellung zum Verwalter der Liegenschaft. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der
Begründung: ab, zur Verwalterbes... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien bilden die Gesamtheit der Mit- und Wohnungseigentümer eines Objektes in Innsbruck. Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer der Wohnung 2 sowie der Wohnung top 4 und 5 im 3. Obergeschoss. Mit den Anteilen des Erstantragsgegners ist Wohnungseigentum an der Wohnung top 3 im 1. Obergeschoss verbunden, mit jenen der Zweitantragsgegnerin an Wohnung top 1 und 2 im Erdgeschoss sowie am Lager. Im Mai 1957 vereinbarten die beiden Rechtsvorgänger der nunmehrigen Mitei... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Innsbruck, auf der sich ein mit zwei Personenaufzügen ausgestattetes Geschäfts- und Wohngebäude befindet. Gegenstand des außerstreitigen Wohnrechtsverfahrens ist die Festsetzung eines für sämtliche Kosten der Personenaufzüge geltenden abweichenden Aufteilungsschlüssels ab dem 28. 5. 2004. Das Erstgericht setzte einen alle Anteile erfassenden Verteilungsschlüssel fest und befreite die Zweitantragstellerin... mehr lesen...
Begründung: Die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***** in ***** fassten nach einer Eigentümerversammlung im Umlaufverfahren einen Mehrheitsbeschluss dahin, dass die bisher vorhandene gemeinschaftliche Solarheizungsanlage stillgelegt und durch eine zentrale Pelletsheizanlage zu erneuern sei. Die Antragstellerin hat diesen Mehrheitsbeschluss erfolglos gerichtlich bekämpft. Ein einstimmiger Beschluss dahin, dass die Antragstellerin von der neu zu errichtenden Heizungsanlage... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und die Beklagten sind jeweils Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 561 Grundbuch 01101 Favoriten mit der Grundstücksadresse 1100 Wien, Herzgasse 11. Die Beklagten haben ihre Miteigentumsanteile von der früheren Liegenschaftseigentümerin mit Kaufvertrag vom 25. 3. 1988 erworben. Als Vertragszweck wurde die zukünftige
Begründung: von Wohnungseigentum vorgesehen. In Punkt XXIII des Vertrages heißt es: Der Kläger und die Beklagten sind jeweils Mit- und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 561 GB *****. Der Kläger ist auf Grund eines Kaufvertrags vom 30. 4. 1991 Eigentümer von 126/1100-Anteilen (B-LNR 23) verbunden mit Wohnungseigentum an W 30 und der Beklagte ist auf Grund eines Kaufvertrags vom 5. 11. 1991 bzw vom 11. 10. 1999 Eigentümer von 47/1100- und 26/1100-Anteilen (B-LNR 24 und 3) mit denen Wohnungseigentum an W 8/9 bzw W 10 verbunden ist. Frühere Liegenschaftseigentümer... mehr lesen...
Begründung: Antragstellerin und Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus *****. Am 24. 6. 2004 fand eine Versammlung der Miteigentümer dieser Liegenschaft statt. Tagesordnungspunkt dieser Eigentümerversammlung war der von Viertantragsgegner und Fünftantragsgegnerin geplante Ausbau des - zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft gehörenden - Dachbodens des Hauses im Bereich über deren Wohungseigentumsobjekt und die anschließende alleini... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Maria W*****, und 2. H***** AG, ***** vertreten durch Dr. P... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit Anfang der 70er Jahre grundbücherlicher Eigentümer von 137/7000tel Anteilen der Liegenschaft EZ ***** GB *****, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung 621 verbunden ist. Die Wohnung besteht unter anderem aus einem Zimmer mit umlaufender Terrasse (im Parifizierungsbeschluss vom 12. 7. 1972, Msch 9/71 des Bezirksgerichtes Bad Aussee, ist ein Balkon als zur Wohnung Nr 621 gehörig genannt) und hat ein Gesamtausmaß von 45,25 m2. Die Terrasse is... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Brigitte B*****, vertreten durch Mag. Michael Rudnigger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ersichtlichmachung des Verwalters in der *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen ... mehr lesen...
Begründung: 1. Zum Revisionsrekurs des Antragstellers: Im vorliegenden Fall steht die Wirksamkeit einer Vereinbarung der Mit- und Wohnungseigentümer über eine vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen in Frage, die durch Unterfertigung von Bestimmungen der Hausordnung, noch im Geltungsbereich des WEG 1948, sowie von Rechtsnachfolgern im Geltungsbereich des WEG 1975 sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des 3. WÄG zustande gekommen... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ganz einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde, nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Mangels eines zulässigen Rechtsmittels kann auch eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht wahrgenommen werden (vgl RIS-Justiz RS0042963 ua). Nach ganz einhelliger höchstgerichtliche... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der antragstellenden Partei N. und G. J*****, vertreten durch Hoffmann-Ostenhof Rechtsanwalts GmbH, Wien, wegen Ersichtlichmachung einer neuen Hausverwaltung, über den ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs2
Rechtssatz: §19 Abs 1 WEG 1975 betrifft die Aufteilung von Liegenschaftsaufwendungen, die nach der
Begründung: von Wohnungseigentum an der betreffenden Liegenschaft entstanden sind. Es handelt sich dabei um eine Aufteilungsnorm,nicht aber um eine Haftungsnorm. Entscheidungstexte 5 Ob 248/02k Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 248/02k Veröff: SZ 2003/... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Hälfteeigentümer einer Liegenschaft. In dem darauf befindlichen Haus haben die Streitteile während aufrechter Lebensgemeinschaft seit 1978 gewohnt; nach deren Beendigung zog der Kläger 1991 aus dem Haus aus. Seit damals benützt die Beklagte die Liegenschaft allein. Sie zahlt dem Kläger kein Benützungsentgelt. Der Kläger hatte seine Liegenschaftshälfte von der Beklagten mit Übergabsvertrag vom 23. 10. 1979 übergeben erhalten. Der Kläger begehrte mit... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs1WEG 1975 §19 Abs2WEG 2002 §32
Rechtssatz: Die Verschiebung von Erhaltungspflichten an allgemeinen Teilen des Hauses auf die einzelnen Miteigentümer stellt keine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar, die durch Mehrheitsbeschluss verwirklicht werden könnte und den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer auf seine Minderheitenrechte nach §§ 13b oder 14 Abs 3 WEG 1975 verweist. Entscheidungste... mehr lesen...
Begründung: Die Häuser S*****gasse 96 und 98 in ***** stellen eine Wohnungseigentumsanlage dar. Die Antragstellerin ist Mit- und Wohnungseigentümerin dieser Liegenschaft, die Antragsgegner sind die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft. Durch Umlauf vom Juli 1999 hat die Mehrheit (73,14 %) der Mit- und Wohnungseigentümer einen Beschluss gefasst, wonach künftig die Erhaltungspflicht hinsichtlich der Wohnungsfenster und Balkontüren die jeweiligen Wohnungseigentümer t... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs2WEG 2002 §3 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Formvorschrift des §19 Abs2 WEG dient ja neben der Dokumentation der Ernstlichkeit des Parteiwillens und der gründlichen Überlegung durch die Partei sowie den sicheren Nachweis des wirklichen Parteiwillens wesentlich auch der Feststellung des Inhaltes der Vereinbarung selbst. Es kann daher stets nur der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut für den Inhalt einer Vereinbarung ma... mehr lesen...
Begründung: Unter Vorlage von vier Vollmachten (jeweils in Urschrift und Kopie) bgehrte die Antragstellerin beim Erstgericht die Ersichtlichmachung des Namens und der Adresse des im
Spruch: angeführten Verwalters in der Einlage EZ *****. Die Unterschriften auf den Vollmachten stimmen mit Namen von Personen überein, die zusammen über die Mehrheit der Miteigentumsanteile der betreffenden Liegenschaft - 3623 von insgesamt 6600 - verfügen. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil § 1... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO). Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil eine gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die Errichtun... mehr lesen...
Begründung: Mit dem am 23. 4. 1999 beim Erstgericht eingebrachten und gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses *****, gerichteten Antrag begehrte der Antragsteller die Feststellung, dass hinsichtlich dieses Wohnungseigentumshauses keine rechtswirksame Vereinbarung über die Abänderung des Aufteilungsschlüssels gemäß § 19 Abs 1 WEG, insbesondere betreffend den Aufzug, bestehe; hilfsweise dahingehend, dass betreffend die Umbaukosten des Aufzuges keine rechtswirksame Ver... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt ihre Anmerkung als Verwalter der im
Kopf: dieses Beschlusses genannten Liegenschaft. Sie berief sich dabei auf eine in Original und in Kopie vorgelegte Urkunde, die im Rubrum des Grundbuchsantrages als "Vollmacht des Mehrheitseigentümers vom 10.9.1997" bezeichnet wurde. Diese Urkunde lautet: "Die Wohnungseigentümergemeinschaft, ***** faßt folgenden Beschluß. Gemäß § 14 (1) Z 5 Wohnungseigentumsgesetz 1975 .... wird zum gemeinsamen Ver... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die Anträge, die Antragsgegner, insbesondere ihre Verwalterin, mögen die Ungültigkeit der Vereinbarung bezüglich der Kostenaufteilung für das Haus *****, anerkennen und das Grundbuchamt möge diese Vereinbarung aus dem Lastenblatt dieser Liegenschaft gänzlich löschen, sowie den weiteren Antrag auf Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels im Sinne der Kostentragung nach Nutzwerten ab. Dabei ging es von folgenden Feststellungen aus (vgl zum Sachver... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Liftkosten nach billigem Ermessen des Außenstreitrichters bedarf eines alle Anteilseigner erfassenden Verteilungsschlüssels, der Feststellungen über die Lage aller Objekte im Haus und deren Anteil an der objektiv möglichen Nutzung der Liftanlage erfordert (MietSlg 35.644 zu § 19 Abs 2 Z 2 WEG idF vor dem 3.WÄG). An diesem Grundsatz hat sich auch d... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs2 Z2WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1WEG 1975 §26 Abs2WEG 2002 §32 Abs5
Rechtssatz: Die Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Liftkosten nach billigem Ermessen des Außerstreitrichters bedarf eines alle Anteilseigner erfassenden Verteilungsschlüssels, welcher Feststellungen über die Lage aller Objekte im Haus sowie deren Anteil an der objektiv möglichen Nutzung der Liftanlage erfordert. Im Verfahren ... mehr lesen...
Norm: WEG idF 3.WÄG §19 Abs2WEG idF 3.WÄG §26 Abs1 Z8
Rechtssatz: Bei gerichtlicher Feststellung der Unwirksamkeit einer Vereinbarung im Sinne des § 19 Abs 2 WEG hat von Amts wegen die Löschung der Ersichtlichmachung im Grundbuch zu erfolgen. Der Außerstreitrichter entscheidet über die Löschung in einem Verfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 8 WEG. Entscheidungstexte 5 Ob 8/98g Entscheidungs... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist zu 798/1130 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit Wohnungseigentum an den Objekten W 1 bis W 7, den Beklagten gehören Anteile von je 133/1130 mit Ehegatten-Wohnungseigentum am Objekt W 8. Die Rechtsvorgänger des Klägers hatten die Objekte W 1 bis W 7 mit Vertrag vom 25./30.1.1980 auf der Grundlage einer rechtskräftigen Nutzwertfestsetzung vom 27.12.1979 von der Erstbeklagten gekauft, um ein Appartementhaus mit Hallenbad und Sa... mehr lesen...