Norm: WEG 1975 §19 Abs5WEG 2002 §32 Abs7
Rechtssatz: Die Vereinbarung eines vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssels bindet im Wohnungseigentumsrecht seit dem 3.WÄG auch Einzelrechtsnachfolger. Entscheidungstexte 5 Ob 310/03d Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 310/03d 5 Ob 11/14z Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 11/14z ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers vom 3.3.1997 auf Ersichtlichmachung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels gemäß § 19 WEG ob der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum verbunden ist, ab und begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Unterschriften der Miteigentümer auf der der Aufsandungserklärung vom 12.2.1997 beigehefteten Vereinbarung weder gerichtlich noch notariell beglaubigt und ... mehr lesen...
Norm: WEG idF 3.WÄG §19 Abs2WEG idF 3.WÄG §19 Abs5WEG idF 3.WÄG §19 Abs6
Rechtssatz: Nach dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs 6 WEG genügt als Voraussetzung für die Ersichtlichmachung die Beglaubigung der Unterschrift eines Miteigentümers und zwar offenbar desjenigen, der die Ersichtlichmachung im Grundbuch beantragt. Die Unterschrift aller anderen Miteigentümer ist nicht zu beglaubigen, weil die Ersichtlichmachung gemäß § 19 Abs 6 WEG nur Eviden... mehr lesen...