Betriebliche Abwassermaßnahmen
§ 14. (1) Zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung betrieblicher Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sowie zur Vornahme abwasserbezogener Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der Wasserwirtschaftsfonds unter Beachtung des § 12 Abs. 4 den zur Einleitung der Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasserableitungsanlage Berechtigten Darlehen gewähren, wenn
1. | die Behörde dem Berechtigten die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne der §§ 32 und 33 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligt oder vorschreibt, | |||||||||
2. | das öffentliche Kanalisationsunternehmen die Einleitung der Abwässer von einer Vorreinigung abhängig macht oder die Beschaffenheit des Abwassers im Interesse der Vorflutkanalisation oder der gemeinsamen Abwasserbehandlung eine Vorreinigung erfordert oder | |||||||||
3. | es sich um Anlagen zur vollständigen Beseitigung der Abwässer oder anfallender Stoffe handelt. |
(2) Das Darlehen darf
1. | bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren und bei Klärschlammbehandlungsanlagen 80 vH der Kosten, | |||||||||
2. | bei sonstigen Anlagen oder Maßnahmen 60 vH der Kosten | |||||||||
nicht übersteigen. Das Darlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen. |
(3) Betriebliche Abwassermaßnahmen können auch durch Gewährung von Kreditkostenzuschüsen, Investitionszuschüssen oder sonstigen Zuschüssen gefördert werden.
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