Paragraph 14, (1) Zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung betrieblicher Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sowie zur Vornahme abwasserbezogener Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der Wasserwirtschaftsfonds unter Beachtung des Paragraph 12, Absatz 4, den zur Einleitung der Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasserableitungsanlage Berechtigten Darlehen gewähren, wenn
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