Paragraph 13, (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Bauernhöfen und Wohngebäuden land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer, von Schutzhütten und Jugendherbergen sowie von Erholungs- und Genesungsheimen kann der Wasserwirtschaftsfonds bis zur Gesamthöhe der ihm jeweils gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, zufließenden Mittel einen nicht-rückzahlbaren Beitrag bis zu 40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden und aus Landesmitteln ein mindestens gleich hoher nicht-rückzahlbarer Beitrag zur Verfügung gestellt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann die Förderung auch Objekte erfassen, zu deren Versorgung oder Entsorgung eine Wassergenossenschaft gebildet worden ist. Die Förderung kann auch für den Anschluß bestehender Objekte an eine Wasserversorgungsanlage gewährt werden.
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