§ 12a. (1) Für Altlastensicherungs- und -sanierungsmaßnahmen können Fondsmittel zur gänzlichen oder teilweisen Finanzierung unter Beachtung des Verursacherprinzips gewährt werden. Für die Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung von Altlasten, die durch die nach dem 1. Juli 1989 erfolgten Ablagerungen und Inbetriebnahmen von Anlagen entstanden sind, werden keine Fondsmittel gewährt.
(2) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sicherung und Sanierung von Altlasten erforderlich sind, können Fondsmittel gewährt werden.
(3) Fondsmittel zur Altlastensicherung und -sanierung können gewährt werden an:
1. | die Gemeinde oder den Gemeindeverband; | |||||||||
2. | den Abfallverband; | |||||||||
3. | das Land; | |||||||||
4. | Unternehmen, deren überwiegender Unternehmensgegenstand die Altlastensanierung und die Abfallbehandlung ist; | |||||||||
5. | die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet. |
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