§ 10 WBFG

WBFG - Wasserbautenförderungsgesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Bodenentwässerungen und -bewässerungen

 

§ 10. (1) Für Bodenentwässerungen, Bodenbewässerungen und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung können zu den anerkannten Kosten eines Bauvorhabens in ebener Lage unter 500 m Meereshöhe Bundesbeiträge bis zu 30 vH, sonst bis zu 40 vH gewährt werden, sofern sich das Land an der Aufbringung der Baukosten mindestens im gleichen Ausmaß beteiligt.

(2) Erfordert die Vorflutbeschaffung (Vorflutkanäle, Pumpanlagen, Polderdämme) oder die Wassergewinnung und Wasserzuleitung mehr als 50 vH der für die reine Flächenentwässerung oder Flächenbewässerung auflaufenden Kosten, so ist für die Mehrkosten eine Erhöhung des Bundesbeitrages bis höchstens 45 vH dann zulässig, wenn der Landesbeitrag die gleiche Steigerung erfährt. In gleicher Weise können auch die zur Beschaffung der Vorflut erforderlichen Regulierungen natürlicher Gerinne aus Bundesmitteln gefördert werden.

(3) Die Maßnahmen zur Beruhigung von Rutschflächen, insoweit diese in das Gebiet der Bodenentwässerungen fallen und nicht als Bestandteil einer Gewässerregulierung oder Wildbachverbauung zur Durchführung gelangen, können vom Bund mit Beiträgen bis zu 40 vH der anerkannten Kosten gefördert werden, sofern auch das Land einen dem Bundesbeitrag gleichen Landesbeitrag leistet.

In Kraft seit 20.04.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 WBFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 WBFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 WBFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 WBFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 WBFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WBFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 WBFG
§ 11 WBFG