Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer
§ 8. (1) Die Kosten für die Instandhaltung der Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland bilden oder für welche besondere internationale Vereinbarungen bestehen, einschließlich der Hauptbinnenkanäle, sowie die Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten von Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen Gewässern sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Für örtliche Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an diesen Gewässern, die im ausschließlichen Interesse einzelner Uferanrainer gelegen sind, richtet sich das Ausmaß der Förderung nach den §§ 6 und 9.
(2) Ebenso sind die Kosten für die Instandhaltung der Flüsse Bregenzer Ache, Lech, Inn, Ziller, Brixentaler Ache, Salzach, Saalach, Traun, Ager, Vöckla, Enns, Ybbs, Traisen, Leitha, Raab, Drau, Isel, Gail, Gurk, Mur und Kainach, des Strembaches, des Frauenbaches und des Kehrwandbaches sowie die Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten von Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen Flüssen und Bächen aus Bundesmitteln zu bestreiten, wobei jedoch die Nutznießer nach § 44 des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Beitragsleistungen herangezogen werden können.
(BGBl. Nr. 565/1979, Art. I Z 9)
0 Kommentare zu § 8 WBFG