Donau
§ 7. (1) Die Kosten der Mittel- und Niederwasserregulierung der österreichischen Donaustrecke sowie die Erfordernisse für die Instandhaltung der in der genannten Flußstrecke errichteten Mittel- und Niederwasserregulierungswerke sind zur Gänze aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(2) Für die Errichtung von Anlagen zum Schutz vor Donauhochwasser kann ein Beitrag des Bundes bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn der Beitrag des Landes mit mindestens 30 vH bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 20 vH beschränkt bleibt. Für die Instandhaltung gilt § 28 Abs. 1. In diesen Fällen bleibt es dem Bund unbenommen, staatliche Bauleitungen einzurichten, welche dann als örtliche Bauleitung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 gelten.
(3) Für die Kosten der Errichtung der wasserbautechnischen Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente von öffentlichen Häfen an der Donau - ausschließlich jener der verkehrstechnischen Einrichtungen - kann der Bund ein Darlehen bis zu 60 vH der anerkannten Kosten gewähren, sofern die interessierten anderen Gebietskörperschaften für den Rest aufkommen; hiebei vermindern allfällige Leistungen von sonstigen Interessenten die Bemessungsgrundlagen.
(4) Die gemäß Abs. 3 gewährten Darlehen sind ab dem der Zuzählung folgenden Kalenderjahr in 20 gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.
0 Kommentare zu § 7 WBFG