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Organe derAngehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:
1. | im Falle gerechter Notwehr; | |||||||||
2. | zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes; | |||||||||
3. | zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme; | |||||||||
4. | zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person; | |||||||||
5. | zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr. |
Organe derAngehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:
1. | im Falle gerechter Notwehr; | |||||||||
2. | zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes; | |||||||||
3. | zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme; | |||||||||
4. | zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person; | |||||||||
5. | zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr. |