§ 33 W-VGWG Geschäftsverteilungsausschuss

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat den Geschäftsverteilungsausschuss rechtzeitig vor dem 1. Jänner 2014 zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung einzuberufen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Verwaltungsgericht Wien übergehenden Verfahren zu treffen, soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.

(3) Die Geschäftsverteilung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt im Internet auf der Seite www.verwaltungsgericht.wien.gv.at verlautbart werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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