§ 32 W-VGWG Konstituierende Vollversammlung

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die nach § 31 ernannten Landesverwaltungsrichterinnen und Landesverwaltungsrichter, die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident bilden die konstituierende Vollversammlung.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat die konstituierende Vollversammlung nach Bedarf einzuberufen.

(3) Der konstituierenden Vollversammlung obliegen

a)

die Erlassung der Geschäftsordnung;

b)

die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses und

c)

die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalausschusses.

(4) Auf die Tätigkeit der konstituierenden Vollversammlung ist § 13 anzuwenden.

(5) Die Geschäftsordnung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt im Internet auf der Seite www.verwaltungsgericht.wien.gv.at verlautbart werden.

(6) Die Wahl der Mitglieder des Personal- und des Geschäftsverteilungsausschusses hat gemäß §§ 15 und 16 mit der Maßgabe zu erfolgen, dass über Streitigkeiten betreffend die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit die konstituierende Vollversammlung entscheidet.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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