§ 25 W-TZV Jahresbericht

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 6 Wiener Tierzuchtgesetz über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichtes befreit.

(2) Der Bericht hat für nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:

1.

Entwicklung der Angaben gemäß § 4 Abs. 1 und 2,

2.

Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen im Sinne § 4 Abs. 3,

3.

Entwicklung der realisierten effektiven Populationsgröße (§ 18) auf Basis der Angaben gemäß Z 1 und 2,

4.

Darstellung der Entwicklung von Fremdgenanteilen,

5.

Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale und Leistungsmerkmale,

6.

Übersicht über die genetischen Trends bei den Hauptleistungsmerkmalen,

7.

im Falle der Durchführung von Prüfeinsätzen:

a)

Übersicht über Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je Prüftier (zB Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden; Anzahl der Nachkommen mit Leistungsprüfung und deren durchschnittliche Ergebnisse aus Leistungsprüfungen),

b)

Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der Prüfeinsatz gemäß der Vereinbarung (§ 26 Abs. 2) abgeschlossen worden ist, und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz,

8.

Name und Identifikation der männlichen Tiere in der gezielten Paarung und deren vorhandene Zuchtwerte,

9.

Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten,

10.

bei Equiden Name und Identifikation der von der Zuchtorganisation für die Anpaarung empfohlenen Hengste und die Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen.

(3) Der Bericht für nach § 7 Wiener Tierzuchtgesetz tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit zu enthalten:

1.

die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 5, 7, 8, 9 und 10,

2.

Name und Identifikation der Tiere, mit denen im Berichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde, und Angabe der jeweiligen Besamungsstation oder des jeweiligen Samendepots (Name, Anschrift), mit der bzw. dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, sowie Anzahl der eingesetzten Samenportionen.

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
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