§ 35 W-TZV Übergangsbestimmungen

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.

(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits begonnene und bis spätestens zwei Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen sowie Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerinnen gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 30 und 31).

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 25) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 Wiener Tierzuchtgesetz tätig sind.

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 W-TZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 W-TZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 W-TZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 W-TZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 W-TZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-TZV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 W-TZV
§ 36 W-TZV