(1) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits begonnene und bis spätestens zwei Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen sowie Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerinnen gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 30 und 31).
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 25) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 Wiener Tierzuchtgesetz tätig sind.
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