§ 20 W-TZV Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 5 Wiener Tierzuchtgesetz durch die Zuchtorganisation oder

2.

gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b Wiener Tierzuchtgesetz durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten Stelle

durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 27 Abs. 2 erfüllen.

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
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