§ 32 W-TZV Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 30 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75% des in § 30 Abs. 4 bzw. § 31 Z 1 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs. 8 Wiener Tierzuchtgesetz die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 19 Abs. 6 Wiener Tierzuchtgesetz vorzuschreiben.

(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der antragstellenden Person die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.

(3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern bzw. Einzelprüferinnen aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz abzulegen.

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis W-TZV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 22 W-TZV Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen§ 23 W-TZV Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen§ 24 W-TZV Zuchtbescheinigungen für Equiden§ 25 W-TZV Jahresbericht§ 26 W-TZV Durchführung von Prüfeinsätzen§ 27 W-TZV Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen§ 28 W-TZV Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen§ 29 W-TZV Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen§ 30 W-TZV Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker bzw. zur Besamungstechnikerin§ 31 W-TZV Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer bzw. zur Eigenbestandsbesamerin§ 32 W-TZV Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang§ 33 W-TZV Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz§ 34 W-TZV Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung von Daten§ 35 W-TZV Übergangsbestimmungen§ 36 W-TZV In-Kraft-TretenAnl. 1 W-TZV Inhalte von Belegscheinen gemäß § 29 Abs. 1Anl. 2 W-TZV Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 29 Abs. 1Anl. 3 W-TZV Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 29 Abs. 1Anl. 4 W-TZV Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen gemäß § 30 Abs. 8Anl. 5 W-TZV Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerinnen gemäß § 31 Z 3Wiener Tierzuchtverordnung (W-TZV) Fundstelle
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