(1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:
1. | Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“; | |||||||||
2. | reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“; | |||||||||
3. | hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“; | |||||||||
4. | Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“; | |||||||||
5. | Equiden: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG“. | |||||||||
Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen. |
(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß
1. | für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 6 und Abs. 8 und | |||||||||
2. | für Equiden: die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 2. |
(3) Die Angaben betreffend den gewonnenen Samen, die gewonnenen Eizellen und die Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 des Wiener Tierzuchtgesetzes genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 des Wiener Tierzuchtgesetzes jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
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