(1) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der in Vollziehung des Wiener Tierzuchtgesetzes oder dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im Wiener Tierzuchtgesetz die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der zur Verfügung Stellung der Daten gleich (zB Kopie, EDV-Datei).
(2) Sofern im Wiener Tierzuchtgesetz nicht anders geregelt, sind alle auf Grundlage des Wiener Tierzuchtgesetzes an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
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