§ 33 W-TZV Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Wiener Tierzuchtgesetz nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Wiener Tierzuchtgesetz tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamer bzw. Besamerinnen erfolgen. Dabei sind anzugeben:

1.

Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,

2.

wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z 1 um eine nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 26 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.

(2) Im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Wiener Tierzuchtgesetz nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Wiener Tierzuchtgesetz tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 W-TZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 W-TZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 W-TZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 W-TZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 W-TZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-TZV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 W-TZV
§ 34 W-TZV