(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Wiener Tierzuchtgesetz nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Wiener Tierzuchtgesetz tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamer bzw. Besamerinnen erfolgen. Dabei sind anzugeben:
1. | Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird, | |||||||||
2. | wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z 1 um eine nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 26 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht. |
(2) Im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Wiener Tierzuchtgesetz nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Wiener Tierzuchtgesetz tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.
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