§ 30 W-TZV Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker bzw. zur Besamungstechnikerin

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker bzw. zur Besamungstechnikerin gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierzuchtgesetz gilt,

1.

eine abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt bzw. zur Tierärztin nach den bundesrechtlichen Vorschriften und

2.

ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers bzw. einer Besamungstechnikerin geeignet und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

1.

Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung,

2.

Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz,

3.

Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane,

4.

Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik,

5.

Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und

6.

einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

1.

Rinder: 135 Stunden;

2.

Schweine: 60 Stunden;

3.

Schafe und Ziegen: 135 Stunden;

4.

Equiden: 135 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20% als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.

(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter bzw. die Leiterin eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt bzw. eine Tierärztin sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat bzw. die Kandidatin unter Beweis zu stellen, dass er bzw. sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten und Kandidatinnen beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

(7) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Prüfung abgelegt, so erhält er bzw. sie hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum des Kandidaten bzw. der Kandidatin sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 3 Wiener Tierzuchtgesetz anerkannt.

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
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