Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer bzw. zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 30 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
1. | Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen: | |||||||||
a) | Rinder: 24 Stunden; | |||||||||
b) | Schweine: 12 Stunden; | |||||||||
c) | Schafe und Ziegen: 24 Stunden; | |||||||||
d) | Equiden: 24 Stunden. | |||||||||
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30% als praktische Übungen abzuhalten. | ||||||||||
2. | Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter bzw. von der Ausbildungsleiterin oder einem bzw. einer von diesem bzw. von dieser bestimmten Vortragenden abzunehmen. | |||||||||
3. | Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerinnen in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 3 Wiener Tierzuchtgesetz anerkannt. |
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